10
Jahr 1887 verzichtet, doch ist ıhm dabei
innerhalb der deutschen Branntweinsteuer-
gemeinschaft in einigen Punkten eine bevor-
rechtete Stellung eingeräumt worden.
III. Die Landesfarbe und das Landeswappen.
Die Landesfarbe ist schwarz-rot. Das Landes-
wappen besteht in einem von oben nach unten
geteilten Schild; die eine Hälfte enthält das alte
Wappen von Württemberg, drei schwarze liegende
Hirschstangen in goldenem Feld, die andere, eben-
falls in goldenem Feld drei Löwen, das Zeichen
des früheren (Hohenstaufenschen) Herzogtums.
Der Wahlspruch lautet: Furchtlos und treu.
Schildhalter sind ein gekrönter schwarzer Löwe
und ein goldener Hirsch.
2. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des
Staats (Land und Volk).
$ 3. Das Staatsgebiet.
I. Umfang. Das württembergische Staats-
gebiet hat einen Flächengehalt von rund 19500
Quadratkilometern und nach der letzten Volks-
zählung vom 1. Dezember 1905 eine Bevölkerungs-
zahl von rund 2300000 Menschen. Es grenzt im
Osten an Bayern, im Südwesten an Preußen
(Hohenzollern), im Westen an Baden; im Süden
bildet der Bodensee die Grenze gegen Österreich
und die Schweiz. Als Grenze gilt dabei nach
richtiger, wiewohl bestrittener Ansicht eine in
der geographischen Mitte des Sees gezogene, von
den beiden gegenüberliegenden Ufern gleichweit
abstehende Linie. Der Streit ist übrigens ohne
praktische Bedeutung, da die Interessenfragen der