Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Jahr 1887 verzichtet, doch ist ıhm dabei 
innerhalb der deutschen Branntweinsteuer- 
gemeinschaft in einigen Punkten eine bevor- 
rechtete Stellung eingeräumt worden. 
III. Die Landesfarbe und das Landeswappen. 
Die Landesfarbe ist schwarz-rot. Das Landes- 
wappen besteht in einem von oben nach unten 
geteilten Schild; die eine Hälfte enthält das alte 
Wappen von Württemberg, drei schwarze liegende 
Hirschstangen in goldenem Feld, die andere, eben- 
falls in goldenem Feld drei Löwen, das Zeichen 
des früheren (Hohenstaufenschen) Herzogtums. 
Der Wahlspruch lautet: Furchtlos und treu. 
Schildhalter sind ein gekrönter schwarzer Löwe 
und ein goldener Hirsch. 
2. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des 
Staats (Land und Volk). 
$ 3. Das Staatsgebiet. 
I. Umfang. Das württembergische Staats- 
gebiet hat einen Flächengehalt von rund 19500 
Quadratkilometern und nach der letzten Volks- 
zählung vom 1. Dezember 1905 eine Bevölkerungs- 
zahl von rund 2300000 Menschen. Es grenzt im 
Osten an Bayern, im Südwesten an Preußen 
(Hohenzollern), im Westen an Baden; im Süden 
bildet der Bodensee die Grenze gegen Österreich 
und die Schweiz. Als Grenze gilt dabei nach 
richtiger, wiewohl bestrittener Ansicht eine in 
der geographischen Mitte des Sees gezogene, von 
den beiden gegenüberliegenden Ufern gleichweit 
abstehende Linie. Der Streit ist übrigens ohne 
praktische Bedeutung, da die Interessenfragen der
	        
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