Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Umlagebeitrag wie ihren sonstigen Bedarf auf. 
Die einzige Steuer, welche die Amtskörperschaft 
neben dem Amtsschaden erhebt, ist die (kommu- 
nale) Wandergewerbesteuer, welche in Form von 
Zuschlägen zu der staatlichen Wandergewerbe- 
steuer erhoben wird. Zur Bezahlung der Steuer 
verpflichtet sind diejenigen Personen, welche ein 
steuerpflichtiges Wandergewerbe betreiben, ohne 
in Württ. einen Wohnsitz zu haben, und zwar 
gegenüber derjenigen Amtskörperschaft, in deren 
Bezirk sie ihren staatlichen Steuerschein lösen. 
Ferner haben diejenigen Personen, welche eine 
staatliche Wandergewerbesteuer von wenigstens 
5 Mark zu entrichten haben, außerdem in jedem 
Oberamtsbezirk, auf welchen sie ihren Gewerbe- 
betrieb ausdehnen, vor Beginn desselben eine Ab- 
gabe an die Amtskörperschaft, die sog. Aus- 
dehnungsabgabe, zu entrichten, welche 1/, 
der staatlichen Wandergewerbesteuer beträgt. Die 
Anweisung der Einnahmen auf die Amtspflege 
erfolgt durch den Bezirksrat. 
8. Restverwaltung (Einnahmeüberschüsse) 
s. 8 27, X, 8. 
9. Das Rechnungswesen ist ähnlich ge- 
regelt wie das der Gemeinden; vgl. $ 27,X,9. 
Die Oberamtspflegerechnung ist nach rechneri- 
scher Prüfung durch einen von der Amtskörper- 
schaft aufgestellten Sachverständigen vom Be- 
zirksrat sachlich zu prüfen und auf dem Oberamt 
2 Wochen lang zur allgemeinen Einsicht aufzu- 
legen. Die Anerkennung der Rechnung und die 
Entlastung des Rechners (Rechnungsabhör) 
erfolgt durch die Amtsversammlung. 
YO. Die Bezirksverbände. (Bezirksordnung 
Art. 92 ff.). Behufs besserer Erfüllung bestimmter 
dauernder Aufgaben der Amtskörperschaften, z.B. 
Straßenunterhaltung, Verkehrsunternehmungen
	        
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