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nannten Personen, soweit es sich um Angelegen-
heiten der Justizverwaltung handelt.
2. Entfernung vom Amt. Dieselbe ist
entweder a) Amtsenthebung oder b) Dienst-
entlassung. Die Amtsenthebung besteht in der
Entfernung vom Amt ohne Verlust des Titels und
unter Gewährung des Ruhegehalts für die dem
Beamten auf Grund seiner Anstellung noch zu-
stehende Amtsdauer nach den Vorschriften des
Körperschaftspensionsgesetzes; sie kommt nur
gegenüber solchen auf Lebensdauer oder auf be-
stimmte Zeit angestellten Beamten in Frage,
welche der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte
auf Grund gesetzlicher Verpflichtung angehören
oder dieser Verpflichtung vermöge ihrer Teil-
nahme an einer körperschaftlichen Pensionsanstalt
nicht unterliegen. Die Dienstentlassung dagegen
besteht in der Entfernung vom Amt mit Verlust
des Titels und des etwaigen Anspruchs auf Ge-
halt und Pension und kommt bei den Mitgliedern
der Gemeinde- und Bezirkskollegien, mit Aus-
schluß der ÖOrtsgeistlichen, sowie bei den auf
Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit angestellten
Beamten zur Anwendung. Über die Entfernung
vom Amt entscheidet der Disz»plinarhof für
Körperschaftsbeamte auf Grund eines voran-
gegangenen förmlichen, eingehend geregelten Ver-
fahrens. Derselbe besteht aus 7 Mitgliedern ein-
schließlich des Vorsitzenden sowie der erforder-
lichen Zahl von Stellvertretern. Der Vorsitzende
und sein Stellvertreter werden aus den höheren
Staatsbeamten, je 2 weitere Mitglieder nebst deren
Stellvertretern aus den Mitgliedern des Ober-
landesgerichts, den höheren Beamten des Departe-
ments des Innern und den Beamten der unter der
Aufsicht des Ministeriums des Innern stehenden
öffentlichen Körperschaften durch den König be-