Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

213 
nannten Personen, soweit es sich um Angelegen- 
heiten der Justizverwaltung handelt. 
2. Entfernung vom Amt. Dieselbe ist 
entweder a) Amtsenthebung oder b) Dienst- 
entlassung. Die Amtsenthebung besteht in der 
Entfernung vom Amt ohne Verlust des Titels und 
unter Gewährung des Ruhegehalts für die dem 
Beamten auf Grund seiner Anstellung noch zu- 
stehende Amtsdauer nach den Vorschriften des 
Körperschaftspensionsgesetzes; sie kommt nur 
gegenüber solchen auf Lebensdauer oder auf be- 
stimmte Zeit angestellten Beamten in Frage, 
welche der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte 
auf Grund gesetzlicher Verpflichtung angehören 
oder dieser Verpflichtung vermöge ihrer Teil- 
nahme an einer körperschaftlichen Pensionsanstalt 
nicht unterliegen. Die Dienstentlassung dagegen 
besteht in der Entfernung vom Amt mit Verlust 
des Titels und des etwaigen Anspruchs auf Ge- 
halt und Pension und kommt bei den Mitgliedern 
der Gemeinde- und Bezirkskollegien, mit Aus- 
schluß der ÖOrtsgeistlichen, sowie bei den auf 
Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit angestellten 
Beamten zur Anwendung. Über die Entfernung 
vom Amt entscheidet der Disz»plinarhof für 
Körperschaftsbeamte auf Grund eines voran- 
gegangenen förmlichen, eingehend geregelten Ver- 
fahrens. Derselbe besteht aus 7 Mitgliedern ein- 
schließlich des Vorsitzenden sowie der erforder- 
lichen Zahl von Stellvertretern. Der Vorsitzende 
und sein Stellvertreter werden aus den höheren 
Staatsbeamten, je 2 weitere Mitglieder nebst deren 
Stellvertretern aus den Mitgliedern des Ober- 
landesgerichts, den höheren Beamten des Departe- 
ments des Innern und den Beamten der unter der 
Aufsicht des Ministeriums des Innern stehenden 
öffentlichen Körperschaften durch den König be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.