Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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einer 20jährigen Dienstzeit gegen den Willen des 
Beamten gelöst, so hat dieser Anspruch auf Ruhe- 
gehalt auf die Dauer von 2 Jahren, auch wenn er 
noch dienstfähig ist. Zahlungspflichtig ist die 
Pensionskasse für Körperschaftsbeamte; doch ist 
die Gemeinde bzw. die Amtskörperschaft zu be- 
sonderen Beiträgen zu diesen Ruhegehältern ver- 
pflichtet. 
3. Der Anspruch auf Pension und Ver- 
sorgung der Hinterbliebenen; vgl. IV, 2. 
Für die Beamten der Gemeinden, Stiftungen und 
der sonstigen unter der Aufsicht des Ministeriums 
des Innern stehenden öffentlichen Körperschaften 
ist eine mit selbständiger Rechtspersönlichkeit 
ausgestattete Pensionskasse für Körper- 
schaftsbeamte errichtet, aus welcher den dienst- 
unfähig gewordenen Beamten Ruhegehalt und den 
Hinterbliebenen verstorbener Beamter Sterbenach- 
gehalte und Pensionen nach den Bestimmungen 
des Gesetzes vom 5. September 1905 (Reg.-Bl. 
S. 198) verabreicht werden. Die Mittel werden 
aufgebracht durch Eintrittsgelder und Jahresbei- 
träge seitens der zugehörigen Beamten und, soweit 
diese nicht zureichen, durch Umlage auf die be- 
treffenden Körperschaften. Die Verwaltung der 
Pensionskasse wird unter der Aufsicht des Mi- 
nisteriums des Innern von einem Verwaltungs- 
rat geführt, der aus 9 Mitgliedern besteht. Vor- 
sitzender ist ein vom Ministerium des Innern be- 
rufener höherer Staatsbeamter; die Berufung der 
übrigen Mitglieder erfolgt je auf die Dauer von 
3 Jahren durch das Ministerium des Innern auf 
Grund eines Vorschlags der Amtsversammlungen, 
welche zu diesem Zweck je einen Vertreter aus 
der Zahl der Kassenmitglieder wählen.
	        
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