Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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rufen. Auch eine vorläufige Dienstenthebung 
(Suspension) tritt unter gewissen Voraussetzun- 
gen ein. 
Gegenüber den auf unbestimmte Zeit ange- 
stellten Beamten kann wegen grober Dienstver- 
fehlung die sofortige Entlassung verfügt werden ; 
zuständig ist die anstellende Behörde und, wenn 
diese sich weigert, die Entlassung auszusprechen, 
die Kreisregierung. 
VI. Die Rechte der Beamten. Hier ist zu- 
nächst zu erwähnen: 
1. Der Anspruch auf Gehalt. Für einige 
Arten von Beamten ist ein Gehaltsrahmen vor- 
gesehen, namentlich für die Ortsvorsteher der 
kleineren Städte und Landgemeinden. Deren Ge- 
halt beträgt: 
in Gemeinden Mark 
bis zu 500 ortsanwesenden Einwohnern 400 bis 1000 
mit 501 bis 1000 n n 700 „ 1600 
„ 1001 „ 1500 n n 1400 „ 2500 
„ 1501 „ 2000 n n 2200 „ 3200 
„»„ 2001 „ 83000 n n 2600 „ 83800 
„ 83001 „ 4000 n „ 3200 „ 4600 
„ 4001 „ 5000 n n 4000 „ 5600 
„ 65001 „10000 n n 4600 „ 6600 
Es sind dies wesentlich höhere Gehälter, als sie 
die akademisch geprüften Staatsbeamten beziehen, 
ein Umstand, der allein schon die in der Vor- 
bemerkung zu $ 26 geübte Kritik rechtfertigt. 
2. Der Anspruch auf Ruhegehalt im 
Fall der Nichtwiederwahl bzw. Nicht- 
wiederanstellung. Bezüglich der Ortsvor- 
steher vgl. $ 27, V,3. Wird das Dienstverhältnis 
eines Beamten, welcher der Pensionskasse für 
Körperschaftsbeamte auf Grund gesetzlicher Ver- 
pflichtung angehört oder dieser Verpflichtung ver- 
möge seiner Teilnahme an einer körperschaftlichen 
Pensionsanstalt nicht unterliegt, nach Ablauf
	        
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