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rufen. Auch eine vorläufige Dienstenthebung
(Suspension) tritt unter gewissen Voraussetzun-
gen ein.
Gegenüber den auf unbestimmte Zeit ange-
stellten Beamten kann wegen grober Dienstver-
fehlung die sofortige Entlassung verfügt werden ;
zuständig ist die anstellende Behörde und, wenn
diese sich weigert, die Entlassung auszusprechen,
die Kreisregierung.
VI. Die Rechte der Beamten. Hier ist zu-
nächst zu erwähnen:
1. Der Anspruch auf Gehalt. Für einige
Arten von Beamten ist ein Gehaltsrahmen vor-
gesehen, namentlich für die Ortsvorsteher der
kleineren Städte und Landgemeinden. Deren Ge-
halt beträgt:
in Gemeinden Mark
bis zu 500 ortsanwesenden Einwohnern 400 bis 1000
mit 501 bis 1000 n n 700 „ 1600
„ 1001 „ 1500 n n 1400 „ 2500
„ 1501 „ 2000 n n 2200 „ 3200
„»„ 2001 „ 83000 n n 2600 „ 83800
„ 83001 „ 4000 n „ 3200 „ 4600
„ 4001 „ 5000 n n 4000 „ 5600
„ 65001 „10000 n n 4600 „ 6600
Es sind dies wesentlich höhere Gehälter, als sie
die akademisch geprüften Staatsbeamten beziehen,
ein Umstand, der allein schon die in der Vor-
bemerkung zu $ 26 geübte Kritik rechtfertigt.
2. Der Anspruch auf Ruhegehalt im
Fall der Nichtwiederwahl bzw. Nicht-
wiederanstellung. Bezüglich der Ortsvor-
steher vgl. $ 27, V,3. Wird das Dienstverhältnis
eines Beamten, welcher der Pensionskasse für
Körperschaftsbeamte auf Grund gesetzlicher Ver-
pflichtung angehört oder dieser Verpflichtung ver-
möge seiner Teilnahme an einer körperschaftlichen
Pensionsanstalt nicht unterliegt, nach Ablauf