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einer 20jährigen Dienstzeit gegen den Willen des
Beamten gelöst, so hat dieser Anspruch auf Ruhe-
gehalt auf die Dauer von 2 Jahren, auch wenn er
noch dienstfähig ist. Zahlungspflichtig ist die
Pensionskasse für Körperschaftsbeamte; doch ist
die Gemeinde bzw. die Amtskörperschaft zu be-
sonderen Beiträgen zu diesen Ruhegehältern ver-
pflichtet.
3. Der Anspruch auf Pension und Ver-
sorgung der Hinterbliebenen; vgl. IV, 2.
Für die Beamten der Gemeinden, Stiftungen und
der sonstigen unter der Aufsicht des Ministeriums
des Innern stehenden öffentlichen Körperschaften
ist eine mit selbständiger Rechtspersönlichkeit
ausgestattete Pensionskasse für Körper-
schaftsbeamte errichtet, aus welcher den dienst-
unfähig gewordenen Beamten Ruhegehalt und den
Hinterbliebenen verstorbener Beamter Sterbenach-
gehalte und Pensionen nach den Bestimmungen
des Gesetzes vom 5. September 1905 (Reg.-Bl.
S. 198) verabreicht werden. Die Mittel werden
aufgebracht durch Eintrittsgelder und Jahresbei-
träge seitens der zugehörigen Beamten und, soweit
diese nicht zureichen, durch Umlage auf die be-
treffenden Körperschaften. Die Verwaltung der
Pensionskasse wird unter der Aufsicht des Mi-
nisteriums des Innern von einem Verwaltungs-
rat geführt, der aus 9 Mitgliedern besteht. Vor-
sitzender ist ein vom Ministerium des Innern be-
rufener höherer Staatsbeamter; die Berufung der
übrigen Mitglieder erfolgt je auf die Dauer von
3 Jahren durch das Ministerium des Innern auf
Grund eines Vorschlags der Amtsversammlungen,
welche zu diesem Zweck je einen Vertreter aus
der Zahl der Kassenmitglieder wählen.