Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Tübingen 1908; Beling, württ. Prozeßgesetzgebung, Tü- 
bingen 1903; Haidlen, Gerichtsko-tenordnung nebst Nota- 
riats- und Rechtsanwaltsgebührenordnung und Vollz.-Verf. 
2. Aufl., Stuttgart 1907; Klumpp, Das deutsche Grupd- 
buchrecht und die Württ. Ausführungsbestimmungen. 2. Aufl., 
Stuttgart 1905. 
I. Die Rechtsprechung und die Justizver- 
waltung. Die Rechtsprechung scheidet sich in die 
Rechtsprechung auf dem Gebiet des Privatrechts, 
des Strafrechts und des Staatsrechts (Verwaltungs- 
rechts). Ihre Aufgabe ist es, Rechtsstreitigkeiten 
einschließlich der Frage, ob jemand zu bestrafen 
ist, zu entscheiden. Die Privat- und Strafrechts- 
pflege nennt man auch, soweit die Entscheidung 
streitiger Rechtsverhältnisse in Betracht kommt, 
streitige Gerichtsbarkeit; ordentliche 
streitige Gerichtsbarkeit heißt diejenige, welche 
von den ordentlichen Gerichten ausgeübt wird. 
Der Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit 
ist die besondere Gerichtsbarkeit; diese Ge- 
richtsbarkeit würde an sich den ordentlichen Ge- 
richten zustehen, ist aber aus Zweckmäßigkeits- 
gründen besonders eingerichteten Gerichten über- 
tragen worden. Der Gegensatz zur streitigen Ge- 
richtsbarkeit ist die freiwillige Gerichts- 
barkeit, deren Aufgabe es nicht ist, streitige 
Verhältnisse zu entscheiden, sondern eine Fürsorge 
für die Privatrechtsverhältnisse der Bürger zu 
üben. Die Rechtsprechung auf dem Gebiet des 
Staatsrechts hat es mit öffentlich-rechtlichen An- 
gelegenheiten zu tun; sie ist hauptsächlich Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit ($ 35); abgesehen 
hiervon ist zu nennen die Gerichtsbarkeit des 
Staatsgerichtshofs ($ 21) und der Disziplinar- 
gerichte (8 26, VI und $ 29,V). Auch die Ver- 
waltungsbehörden haben häufig streitige Rechts- 
verhältnisse zu entscheiden; doch spricht man 
hier nicht von Gerichtsbarkeit.
	        
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