Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Rechtsanwaltschaft bei den württ. Gerichten, 
die Abhaltung der höheren und niederen 
Dienstprüfungen, die Behandlung der Gna- 
dengesuche, die Vorbereitung von Ge- 
setzen und kgl. Verordnungen sowie der 
Erlaß von Ministerialverfügungen auf 
dem Gebiet des Justizwesens, die Leitung (des 
Rechnungswesens bezüglich der für das 
Justizdepartement ausgesetzten Etatssummen so- 
wie die Oberaufsicht über das gesamte Kassen- 
und Rechnungswesen der Gerichte, die Aufsicht 
über die Verwaltung der Strafanstalten, 
die Redaktion und Verwaltung des Regierungs- 
blatts, endlich die Aufsicht über die staatlich 
bestellten Dolmetscher. 
Was insbesondere die Dienstprüfungen anbe- 
langt, so unterscheidet man höhere Dienst- 
prüfungen (Reg.-Bl. 1903 S. 583), deren 
Bestehung zur Bekleidung aller Ämter des Justiz- 
-departements und zur Zulassung zur Rechts- 
anwaltschaft befähigt, und niedere Dienst- 
prüfungen (Reg.-Bl. 1899 S. 557), deren Er- 
stehung zur Bekleidung einer Anzahl von Stellen 
im Kanzleidienst sowie der Stellen der Bezirks- 
notare, der Grundbuchbeamten, der Gerichts- 
schreiber, endlich zur Ausübung des Amts eines 
öffentlichen Notars befähigt. 
Bei den höheren Dienstprüfungen unterscheidet 
man die 1. Prüfung, welche jährlich zweimal in 
der Universitätsstadt Tübingen von einer beson- 
deren, aus einem höheren Beamten des Justiz- 
departements sowie aus Professoren der Univer- 
sıtät bestehenden Prüfungskommission vorgenom- 
men wird; Voraussetzung der Zulassung zur 
Prüfung ist das Reifezeugnis eines deutschen 
Gymnasiums oder Realgymnasiums sowie der 
Nachweis eines 3Ysjährigen juristischen Univer-
	        
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