226
Rechtsanwaltschaft bei den württ. Gerichten,
die Abhaltung der höheren und niederen
Dienstprüfungen, die Behandlung der Gna-
dengesuche, die Vorbereitung von Ge-
setzen und kgl. Verordnungen sowie der
Erlaß von Ministerialverfügungen auf
dem Gebiet des Justizwesens, die Leitung (des
Rechnungswesens bezüglich der für das
Justizdepartement ausgesetzten Etatssummen so-
wie die Oberaufsicht über das gesamte Kassen-
und Rechnungswesen der Gerichte, die Aufsicht
über die Verwaltung der Strafanstalten,
die Redaktion und Verwaltung des Regierungs-
blatts, endlich die Aufsicht über die staatlich
bestellten Dolmetscher.
Was insbesondere die Dienstprüfungen anbe-
langt, so unterscheidet man höhere Dienst-
prüfungen (Reg.-Bl. 1903 S. 583), deren
Bestehung zur Bekleidung aller Ämter des Justiz-
-departements und zur Zulassung zur Rechts-
anwaltschaft befähigt, und niedere Dienst-
prüfungen (Reg.-Bl. 1899 S. 557), deren Er-
stehung zur Bekleidung einer Anzahl von Stellen
im Kanzleidienst sowie der Stellen der Bezirks-
notare, der Grundbuchbeamten, der Gerichts-
schreiber, endlich zur Ausübung des Amts eines
öffentlichen Notars befähigt.
Bei den höheren Dienstprüfungen unterscheidet
man die 1. Prüfung, welche jährlich zweimal in
der Universitätsstadt Tübingen von einer beson-
deren, aus einem höheren Beamten des Justiz-
departements sowie aus Professoren der Univer-
sıtät bestehenden Prüfungskommission vorgenom-
men wird; Voraussetzung der Zulassung zur
Prüfung ist das Reifezeugnis eines deutschen
Gymnasiums oder Realgymnasiums sowie der
Nachweis eines 3Ysjährigen juristischen Univer-