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wärtigen Angelegenheiten zu, bei dem zur Er-
ledigung dieser Geschäfte eine besondere. Ver-
kehrsabteilung gebildet ist. An der Spitze
derselben steht der Minister. Zu ihrer Zuständig-
keit gehört insbesondere auch die Festsetzung der
Tarifnormen und Tarifeinheitssätze, die Fest-
stellung des Eisenbahnfahrplans und des Post-
kursplans sowie das Eisenbahnkonzessionswesen
und die Wahrnehmung der Interessen und Auf-
sichtsrechte des Staats gegenüber den Privat-
bahnen. Zur Begutachtung wichtigerer Gegen-
stände ist dem Minister der aus höheren Beamten
gebildete Rat der Verkehrsanstalten bei-
gegeben, dessen Beschlüsse aber für den Minister
nur die Bedeutung eines Gutachtens haben. Neben
demselben besteht der aus Vertretern des Handels,
der Gewerbe und der Landwirtschaft gebildete
Beirat der Verkehrsanstalten. Seine Auf-
gabe ist es, an das Ministerium in wichtigen, den
Handel, das Gewerbe und die Landwirtschaft be-
rührenden Fragen des Verkehrswesens gutacht-
liche Äußerungen abzugeben und Wünsche und
Beschwerden aus diesen Kreisen zur Kenntnis des
Ministeriums zu bringen. Der Beirat besteht aus
16 Mitgliedern; die 8 Vertreter von Gewerbe und
Handel werden von den 8 Handelskammern des
Landes, die 8 Vertreter der Landwirtschaft von
dem Gesamtkollegium der Zentralstelle für die
Landwirtschaft (s. 8 43, II), und zwar auf je
3 Jahre gewählt. Die Berufung des Beirats er-
folgt nach Bedürfnis, jedoch jährlich mindestens
zweimal. Für die Erledigung dringender Ange-
legenheiten sowie für die Vorbereitung seiner Be-
ratungen kann der Beirat durch Wahl aus seiner
Mitte einen ständigen Ausschuß bestellen.
Dem Ministerium unmittelbar untergeordnet
sind die Generaldirektion der Posten und