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Telegraphen unddieGeneraldirektionder
Staatseisenbahnen (und der Bodensee-
dampfschiffahrt). Jede besteht aus einem
Präsidenten und der erforderlichen Zahl rechts-
kundiger, administrativer und technischer Be-
amter; außerdem sind derselben Beamte zur un-
mittelbaren Überwachung des Betriebsdiensts bei-
gegeben. Um den bei den Eisenbahnwerkstätten
und Maschineninspektionen sowie der Eisenbahn-
telegrapheninspektion beschäftigten Arbeitern Ge-
legenheit zu geben, durch selbstgewählte Vertreter
Anträge, Wünsche und Beschwerden allgemeiner
Natur vorzutragen und hierüber sowie über
sonstige allgemeine Fragen des Arbeitsverhält-
nisses und solche Fragen, welche das Wohl der
Arbeiter betreffen, auf Verlangen der vorgesetzten
Behörde gutachtliche Äußerungen abzugeben, ist
für den Bereich jeder Inspektion ein Ausschuß
von 3—15 Mitgliedern.eingesetzt, welcher von den
Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt wird.
IH. Die Verwaltung der Posten und Tele-
graphen. Während nach Art. 48—51 der Reichs-
verfassung die Post- und Telegraphenverwaltung
ein Teil der unmittelbaren Reichsverwaltung ist,
haben Bayern und Württ. nach Art. 52 der Reichs-
verfassung ein Reservatrecht. Danach steht Württ.
die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens
in seinem Gebiet mit folgenden Einschränkungen
zu. Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung
über 1. die Vorrechte der Post und Telegraphie;
2. über die rechtliche Stellung beider Anstalten
zum Publikum ; 3. über die Portofreiheiten ; 4. über
das Posttaxwesen und die Feststellung der Tele-
graphengebühren mit Ausnahme der regle-
mentarischen und Tarifbestimmungen
für den internen Verkehr; 5. über die Re-
gelung des Post- und Telegraphenverkehrs mit