Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Telegraphen unddieGeneraldirektionder 
Staatseisenbahnen (und der Bodensee- 
dampfschiffahrt). Jede besteht aus einem 
Präsidenten und der erforderlichen Zahl rechts- 
kundiger, administrativer und technischer Be- 
amter; außerdem sind derselben Beamte zur un- 
mittelbaren Überwachung des Betriebsdiensts bei- 
gegeben. Um den bei den Eisenbahnwerkstätten 
und Maschineninspektionen sowie der Eisenbahn- 
telegrapheninspektion beschäftigten Arbeitern Ge- 
legenheit zu geben, durch selbstgewählte Vertreter 
Anträge, Wünsche und Beschwerden allgemeiner 
Natur vorzutragen und hierüber sowie über 
sonstige allgemeine Fragen des Arbeitsverhält- 
nisses und solche Fragen, welche das Wohl der 
Arbeiter betreffen, auf Verlangen der vorgesetzten 
Behörde gutachtliche Äußerungen abzugeben, ist 
für den Bereich jeder Inspektion ein Ausschuß 
von 3—15 Mitgliedern.eingesetzt, welcher von den 
Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt wird. 
IH. Die Verwaltung der Posten und Tele- 
graphen. Während nach Art. 48—51 der Reichs- 
verfassung die Post- und Telegraphenverwaltung 
ein Teil der unmittelbaren Reichsverwaltung ist, 
haben Bayern und Württ. nach Art. 52 der Reichs- 
verfassung ein Reservatrecht. Danach steht Württ. 
die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens 
in seinem Gebiet mit folgenden Einschränkungen 
zu. Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung 
über 1. die Vorrechte der Post und Telegraphie; 
2. über die rechtliche Stellung beider Anstalten 
zum Publikum ; 3. über die Portofreiheiten ; 4. über 
das Posttaxwesen und die Feststellung der Tele- 
graphengebühren mit Ausnahme der regle- 
mentarischen und Tarifbestimmungen 
für den internen Verkehr; 5. über die Re- 
gelung des Post- und Telegraphenverkehrs mit
	        
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