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unterworfen sind, wird der Eisenbahnbetrieb des
Staats zur kommunalen (Gewerbesteuer nicht
herangezogen; wohl aber haben die Gemeinden
und Amtskörperschaften das Recht, die Eisenbahn-
gebäude nebst zugehöriger Grundfläche, gleich-
gültig, ob dieselbe angebaut ist oder nicht, ver-
hältnismäßig mit Grund- und Gebäudesteuer zu
belegen. Eisenbahnen, deren Unternehmer nicht
der Staat, ein anderer Bundesstaat oder das Reich
ist, bilden, wenn sie dem öffentlichen Verkehr
dienen und zum Betrieb auf die Dauer der er-
teilten Genehmigung verpflichtet sind, mit den
dem Bahnunternehmen gewidmeten Vermögens-
gegenständen eine Einheit (Bahneinheit). Für
solche Eisenbahnen wird beim Amtsgericht Stutt-
gart-Stadt ein Bahngrundbuch geführt. Die nähere
Regelung enthält das Gesetz betr. die Bahnein-
heiten vom 23. März 1906 (Reg.-Bl. S. 67).
Was die Verwaltungsorgane betrifft, so
ist die Generaldirektion der Staatseisenbahnen und
der Bodenseedampfschiffahrt zur unmittelbaren
Leitung und Beaufsichtigung berufen. Ihr unter-
geordnet sind unter anderem die Eisenbahn-
betriebsinspektionen und die Eisenbahn-
bauinspektionen; unter Aufsicht dieser beiden
Behörden wird der örtliche Betriebs- und Ver-
kehrsdienst von den Bahnstationen besorgt.
Für den Betrieb der Bodenseeschiffahrt besteht
eine besondere Dampfschiffahrtsinspek-
tion. Eine Reihe von Prüfungsordnungen regelt
die Bedingungen über die Zulassungen zu den
verschiedenen Arten des Eisenbahndienstes. Das
Aufsichtsrecht des Staats gegenüber den Privat-
bahnen wird, soweit es sich nicht um die Ver-
waltung der Eisenbahnpolizei handelt, deren Lei-
tung und Beaufsichtigung der Generaldirektion zu-
steht, unmittelbar durch das Ministerium ausgeübt.
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