Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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unterworfen sind, wird der Eisenbahnbetrieb des 
Staats zur kommunalen (Gewerbesteuer nicht 
herangezogen; wohl aber haben die Gemeinden 
und Amtskörperschaften das Recht, die Eisenbahn- 
gebäude nebst zugehöriger Grundfläche, gleich- 
gültig, ob dieselbe angebaut ist oder nicht, ver- 
hältnismäßig mit Grund- und Gebäudesteuer zu 
belegen. Eisenbahnen, deren Unternehmer nicht 
der Staat, ein anderer Bundesstaat oder das Reich 
ist, bilden, wenn sie dem öffentlichen Verkehr 
dienen und zum Betrieb auf die Dauer der er- 
teilten Genehmigung verpflichtet sind, mit den 
dem Bahnunternehmen gewidmeten Vermögens- 
gegenständen eine Einheit (Bahneinheit). Für 
solche Eisenbahnen wird beim Amtsgericht Stutt- 
gart-Stadt ein Bahngrundbuch geführt. Die nähere 
Regelung enthält das Gesetz betr. die Bahnein- 
heiten vom 23. März 1906 (Reg.-Bl. S. 67). 
Was die Verwaltungsorgane betrifft, so 
ist die Generaldirektion der Staatseisenbahnen und 
der Bodenseedampfschiffahrt zur unmittelbaren 
Leitung und Beaufsichtigung berufen. Ihr unter- 
geordnet sind unter anderem die Eisenbahn- 
betriebsinspektionen und die Eisenbahn- 
bauinspektionen; unter Aufsicht dieser beiden 
Behörden wird der örtliche Betriebs- und Ver- 
kehrsdienst von den Bahnstationen besorgt. 
Für den Betrieb der Bodenseeschiffahrt besteht 
eine besondere Dampfschiffahrtsinspek- 
tion. Eine Reihe von Prüfungsordnungen regelt 
die Bedingungen über die Zulassungen zu den 
verschiedenen Arten des Eisenbahndienstes. Das 
Aufsichtsrecht des Staats gegenüber den Privat- 
bahnen wird, soweit es sich nicht um die Ver- 
waltung der Eisenbahnpolizei handelt, deren Lei- 
tung und Beaufsichtigung der Generaldirektion zu- 
steht, unmittelbar durch das Ministerium ausgeübt. 
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