Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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die Fürsorge des Staats für dieeinzelnen 
Zweige der wirtschaftlichen Tätigkeit 
(Landwirtschaft, Gewerbe und Handel usw.) sowie 
die Durchführung der Arbeiterversicherung und 
des Arbeiterschutzes. 
I. Das Ministerium des Innern und die 
Beamten des Departements des Innern. Das Mi- 
nisterium hat die oberste Leitung des Departe- 
ments des Innern. Die Bearbeitung der Geschäfte 
erfolgt teils im Bureauweg, teils durch ein Kol- 
“legium, die sog. Oberregierung. Diese ist ein 
Landeskollegium, das sich unter dem Vorsitz des 
Departementschefs oder, bei dessen Verhinderung, 
des Vorstands der Oberregierung zu gemeinschaft- 
licher Beratung der wichtigeren Gegenstände ver- 
einigt. Der Minister ist übrigens an die Ansicht 
des Kollegiums nicht gebunden. Für den Dienst 
im Departement des Innern bestehen außer den 
technischen Prüfungen die höheren sowie die 
niederen Verwaltungsdienstprüfungen 
(kgl. Verordnung vom 7. Dezember 1903; Reg.-Bl. 
3.591 bzw. vom 1. Dezember 1900; Reg.-Bl. S. 905). 
Die Befähigung für den höheren Verwaltungs- 
dienst wird erworben durch die Erstehung der 
ersten höheren Justizdienstprüfung (vgl. $ 31, ID), 
die Leistung eines jährigen Vorbereitungsdienstes 
sowie die Erstehung der Staatsprüfung für den 
höheren Verwaltungsdienst. Mit Erstehung der 
letzteren werden die Referendare (nicht Regie- 
rungsreferendare) zu Regierungsassessoren 
bestellt. Die Meldung zur niederen Dienstprüfung 
setzt die wissenschaftliche Befähigung für den 
einjährig-freiwilligen Militärdienst sowie eine 
mindestens 5jährige praktische Vorbildung voraus. 
Mit dem Ministerium verbunden ist die Kom- 
mission für die Adelsmatrikel (Matrikel = 
Liste, Verzeichnis), welche insbesondere die Per-
	        
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