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sonalmatrikel für den württ. Erbadel fortzuführen
hat. Die dem Ministerium untergeord-
neten Zentralstellen und ihr Wirkungskreis
sind in den folgenden Paragraphen dargestellt.
III. Die 4 Kreisregierungen sind die Mittel-
stellen zwischen dem Ministerium und den ÖOber-
ämtern. Ihr Wirkungskreis beschränkt sich auf
den Bereich eines Kreises (3, II). Ihre Zuständig-
keit erstreckt sich auf sämtliche zum Departement
des Innern gehörigen Gegenstände, soweit nicht
die Zuständigkeit der Oberämter oder einer Zen-
tralstelle begründet ist. Außerdem nehmen die
Kreisregierungen in Unterordnung unter das Mi-
nisterium des Kirchen- und Schulwesens an der
staatlichen Aufsicht über die Verwaltung des ört-
lichen Kirchenvermögens und der örtlichen kirch-
lichen Stiftungen sowie auf Grund besonderen
Auftrags an der staatlichen Aufsicht über einzelne
religiöse Genossenschaften teil. Die Erledigung
dieser Geschäfte erfolgt regelmäßig im Bureau-
weg; doch ist für eine Reihe von Angelegenheiten
kollegiale Erledigung vorgeschrieben. Den Kreis-
regierungen ist die erforderliche Zahl technischer
Hilfsbeamter beigegeben. Sie führen innerhalb
ihres Geschäftskreises die Aufsicht über die Ver-
waltung der ihnen unterstellten Oberämter sowie
der in ihren Kreisen vorhandenen staatlichen
Arbeitshäuser. Endlich sind die Kreisregierungen
Verwaltungsgerichtel. Instanz (vgl.835).
IV. Die 64 Oberämter (einschließlich der
Stadtdirektion Stuttgart), deren Verwaltung jetzt
hauptsächlich durch die Bezirksordnung geregelt
ist, sind als unterste staatliche Instanz der inneren
Verwaltung den 4Kreisregierungen untergeordnet.
Jedes Oberamt wird durch einen Oberamtmann
als Amtsvorstand verwaltet; demselben ist die
erforderliche Zahl höherer und niederer Beamten