Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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unterstellten Kollegialbehörden zur Mitwirkung 
bei Erfüllung der in den Geschäftskreis dieser 
beiden Ministerien fallenden Aufgaben berufen; 
in gleicher Weise nehmen sie an der Besorgung 
der in den gemeinschaftlichen Bereich der Mi- 
nisterien des Innern und des Kriegswesens fallen- 
den Angelegenheiten teil. Endlich haben sie sämt- 
liche Staatsbehörden bei Erledigung ihrer Auf- 
gaben auf Ansuchen insoweit zu unterstützen, 
als nicht entweder für die Vornahme der betreffen- 
den Amtshandlung eine besondere Behörde besteht 
oder diese Handlung außerhalb der allgemeinen 
Amtsbefugnisse des Oberamts liegt. Die Mit- 
wirkung des Bezirksrats bei der staatlichen Be- 
zirksverwaltung ist in $ 28, IV bereits dargestellt. 
Den Oberämtern gleichgestellt ist die der Kreis- 
regierung in Ulm untergebene Hafendirektion 
in Friedrichshafen, der die Aufsicht über die 
Ordnung und Sicherheit der Schiffahrt auf dem 
Bodensee, über den Fremdenverkehr u. dergl. ob- 
liegt. Bezüglich der gemeinschaftlichen 
Oberämter vgl. $ 27, XV; bezüglich der ge- 
meinschaftlichen Oberämter in Schul- 
sachen vgl. 8 46, V. 
$ 35. Die Verwaltungsrechtspflege und die 
polizeiliche Strafrechtspflege. 
I. Die Verwaltungsrechtspfliege beschränkt sich nicht 
auf den Geschäftskreis des Departements des Innern, gehört 
demselben aber doch in der Hauptsache an, weshalb sie an 
dieser Stelle behandelt wird. Die Literatur auf diesem 
Gebiet ist spärlich; außer dem sehr lehrreichen Buch von 
Göz, Die Verwaltungsrechtspflege in Württ., Tübingen 1902, 
ist so gut wie nichts vorhanden. 
II. Schicker, Das Polizeistrafrecht und Polizeistrafver- 
fahren im Königreich Württ., 4. Aufl, Stuttgart 1907; 
Beling, Württ. Strafgesetzgebung, Tübingen 1903; Beling, 
Württ. Prozeßgesetzgebung, Tübingen 1903.
	        
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