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unterstellten Kollegialbehörden zur Mitwirkung
bei Erfüllung der in den Geschäftskreis dieser
beiden Ministerien fallenden Aufgaben berufen;
in gleicher Weise nehmen sie an der Besorgung
der in den gemeinschaftlichen Bereich der Mi-
nisterien des Innern und des Kriegswesens fallen-
den Angelegenheiten teil. Endlich haben sie sämt-
liche Staatsbehörden bei Erledigung ihrer Auf-
gaben auf Ansuchen insoweit zu unterstützen,
als nicht entweder für die Vornahme der betreffen-
den Amtshandlung eine besondere Behörde besteht
oder diese Handlung außerhalb der allgemeinen
Amtsbefugnisse des Oberamts liegt. Die Mit-
wirkung des Bezirksrats bei der staatlichen Be-
zirksverwaltung ist in $ 28, IV bereits dargestellt.
Den Oberämtern gleichgestellt ist die der Kreis-
regierung in Ulm untergebene Hafendirektion
in Friedrichshafen, der die Aufsicht über die
Ordnung und Sicherheit der Schiffahrt auf dem
Bodensee, über den Fremdenverkehr u. dergl. ob-
liegt. Bezüglich der gemeinschaftlichen
Oberämter vgl. $ 27, XV; bezüglich der ge-
meinschaftlichen Oberämter in Schul-
sachen vgl. 8 46, V.
$ 35. Die Verwaltungsrechtspflege und die
polizeiliche Strafrechtspflege.
I. Die Verwaltungsrechtspfliege beschränkt sich nicht
auf den Geschäftskreis des Departements des Innern, gehört
demselben aber doch in der Hauptsache an, weshalb sie an
dieser Stelle behandelt wird. Die Literatur auf diesem
Gebiet ist spärlich; außer dem sehr lehrreichen Buch von
Göz, Die Verwaltungsrechtspflege in Württ., Tübingen 1902,
ist so gut wie nichts vorhanden.
II. Schicker, Das Polizeistrafrecht und Polizeistrafver-
fahren im Königreich Württ., 4. Aufl, Stuttgart 1907;
Beling, Württ. Strafgesetzgebung, Tübingen 1903; Beling,
Württ. Prozeßgesetzgebung, Tübingen 1903.