Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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nicht; er verliert sie nur, wenn er sich aus ıhr 
besonders entlassen läßt, was aber ganz von ihnı 
abhängt. Ebenso ist es, wenn jemand nacheinander 
ın mehreren Bundesstaaten im Staats-, Kirchen-, 
Schul- oder Kommunaldienst angestellt wird. 
Durch diese Anstellung erwirbt er die Angehörig- 
keit zu allen diesen Staaten, ohne seine angeborene 
Staatsangehörigkeit zu verlieren. Eine solche 
Person kann alle deutschen Staatsangehörigkeiten, 
die sie hat, auf ihre Kinder, Enkel, Urenkel usw. 
vererben. Derselbe Vorgang kann sich unter 
diesen wiederholen und es können auf diese Art 
deutsche Staatsangehörigkeiten in großer Zahl 
für eine Person entstehen, die davon gar keine 
Ahnung hat. Diese Staatsangehörigkeiten sind 
in der Regel ohne alle sichtbaren Wirkungen, 
dauern aber fort, und wenn jemand, der unwissent- 
lich mehrere in sich vereinigt, zum Zweck der 
Auswanderung sich die Entlassung von dem- 
jenigen Staate erteilen läßt, in dessen Gebiet 
er wohnt und zu dem allein die Angehörigkeit 
ıhm bewußt ıst, so hebt dies seine Reichs- 
angehörigkeit und die anderen Einzelstaats- 
angehörigkeiten nicht auf. Dies kann zu sonder- 
baren und unangenehmen Folgen, namentlich in 
strafrechtlicher Hinsicht (Verletzung der Wehr- 
pflicht), führen. Auch wird die Behörde des aus- 
ländischen Staates, die ihn auf Grund der Ent- 
lassungsurkunde naturalisiert, zu dem Irrtum ver- 
leitet, daß er die deutsche Reichsangehörigkeit 
aufgegeben habe, während sie ohne den Willen 
aller Beteiligten fortbesteht. 
Die Feststellung, ob eine Person die württem- 
bergische Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht, 
ist nicht selten schwierig; doch sind die württem- 
bergischen Verwaltungseinrichtungen, welche die 
Erleichterung dieser Feststellung bezwecken, sehr 
Bazille, Württemberg. 2
	        
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