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sorgfältig und im allgemeinen zweckmäßig, wenn
sie auch teilweise ziemlich viel Schreibarbeit ver-
ursachen. Wenn eine Person im Zweifel ist, ob
sie die württembergische Staatsangehörigkeit be-
sitzt, so wendet sie sich am besten an das Oberamt
des Wohnorts und wenn sie einen solchen in
Württemberg nicht mehr hat, an das Oberamt des
letzten Wohnorts oder des Geburtsorts oder das-
jenige, in dessen Bezirk die Bürgerrechtsgemeinde
gelegen ist. Es kann dies auch in der Weise ge-
schehen, daß die Erteilung eines Staatsangehörig-
keitsausweises oder Heimatscheins oder Reise-
passes beantragt wird. Zuständig zur Ausstellung
dieser Papiere ist das Oberamt; im übrigen ent-
scheidet über den Besitz der Staatsangehörigkeit
die Kreisregierung.
II. Die Erwerbung der württ. Staats-
angehörigkeit. Maßgebend ist das Reichsgesetz
über die Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870.
Hiernach wird die württ. Staatsangehörigkeit er-
worben
l. durch Abstammung. Durch die Ge-
burt erwerben eheliche Kinder eines Württem-
bergers und uneheliche Kinder einer Württem-
bergerin die württembergische Staatsangehörig-
keit. Der Ort der Geburt ist gleichgültig. Ver-
liert die uneheliche Mutter durch Verheiratung
mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats
oder mit einem Ausländer ihre bisherige württem-
bergische Staatsangehörigkeit, so verbleibt dem
unehelichen Kinde die durch Geburt erlangte
württembergische Staatsangehörigkeit, voraus-
gesetzt, daß es nicht legitimiert wird;
2. durch Legitimation (nicht durch
Adoption, d. h. Annahme an Kindesstatt). Ist
der Vater eines unehelichen Kindes ein Württem-
berger und besitzt die Mutter die württem-