Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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sorgfältig und im allgemeinen zweckmäßig, wenn 
sie auch teilweise ziemlich viel Schreibarbeit ver- 
ursachen. Wenn eine Person im Zweifel ist, ob 
sie die württembergische Staatsangehörigkeit be- 
sitzt, so wendet sie sich am besten an das Oberamt 
des Wohnorts und wenn sie einen solchen in 
Württemberg nicht mehr hat, an das Oberamt des 
letzten Wohnorts oder des Geburtsorts oder das- 
jenige, in dessen Bezirk die Bürgerrechtsgemeinde 
gelegen ist. Es kann dies auch in der Weise ge- 
schehen, daß die Erteilung eines Staatsangehörig- 
keitsausweises oder Heimatscheins oder Reise- 
passes beantragt wird. Zuständig zur Ausstellung 
dieser Papiere ist das Oberamt; im übrigen ent- 
scheidet über den Besitz der Staatsangehörigkeit 
die Kreisregierung. 
II. Die Erwerbung der württ. Staats- 
angehörigkeit. Maßgebend ist das Reichsgesetz 
über die Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. 
Hiernach wird die württ. Staatsangehörigkeit er- 
worben 
l. durch Abstammung. Durch die Ge- 
burt erwerben eheliche Kinder eines Württem- 
bergers und uneheliche Kinder einer Württem- 
bergerin die württembergische Staatsangehörig- 
keit. Der Ort der Geburt ist gleichgültig. Ver- 
liert die uneheliche Mutter durch Verheiratung 
mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats 
oder mit einem Ausländer ihre bisherige württem- 
bergische Staatsangehörigkeit, so verbleibt dem 
unehelichen Kinde die durch Geburt erlangte 
württembergische Staatsangehörigkeit, voraus- 
gesetzt, daß es nicht legitimiert wird; 
2. durch Legitimation (nicht durch 
Adoption, d. h. Annahme an Kindesstatt). Ist 
der Vater eines unehelichen Kindes ein Württem- 
berger und besitzt die Mutter die württem-
	        
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