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schulen vom 8. August 1907 (Reg.-Bl. S. 349).
Wenn nämlich eine höhere Mädchenschule von
einer Gemeinde auf ihre Rechnung gegründet und
unterhalten und die Anstellung ihrer Lehrer von
der Staatsbehörde vorgenommen oder bestätigt
wird, so findet auf diese Lehrer das Beamtengesetz
(vgl. 8 26) entsprechende Anwendung. Ist eine
höhere Mädchenschule eine Privatanstalt, so kann
ihren Lehrern unter bestimmten Voraussetzungen
die Pensionsberechtigung der Staatsbeamten ver-
liehen werden. Die nächste Aufsicht über die
höheren Mädchenschulen führt die Oberstudien-
behörde Das höhere Lehrerinnenseminar
in Stuttgart hat den Zweck, der weiblichen Jugend
auf Grund der in der höheren Mädchenschule er-
langten allgemeinen Bildung eine weiter und tiefer
gehende Fortbildung und insbesondere solchen,
die den höheren Lehrberuf ergreifen wollen, die
hierzu nötige Ausbildung zu ermöglichen.
III. Die Fachschulen. Hierher gehören die
unter der Leitung der Zentralstelle für die Land-
wirtschaft, aber unter Oberaufsicht des Ministe-
riums des Kirchen- und Schulwesens stehenden
staatlichen landwirtschaftlichen Schulen,
nämlich 3 Ackerbauschulen, die Weinbauschule
in Weinsberg sowie die 8 landwirtschaftlichen
‚Winterschulen; ferner gehört hierher die Bau-
gewerkeschule in Stuttgart, die unmittelbar
dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens
untergeordnet ist.
IV. Die Hochschulen und andere akademische
Anstalten. Dies sind die Landesuniversität in Tü-
bingen, die technische Hochschule zu Stuttgart,
die landwirtschaftliche Hochschule in Hohen-
heim, die tierärztliche Hochschule in Stuttgart,
die kgl. Akademie der bildenden Künste (Kunst-