Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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schulen vom 8. August 1907 (Reg.-Bl. S. 349). 
Wenn nämlich eine höhere Mädchenschule von 
einer Gemeinde auf ihre Rechnung gegründet und 
unterhalten und die Anstellung ihrer Lehrer von 
der Staatsbehörde vorgenommen oder bestätigt 
wird, so findet auf diese Lehrer das Beamtengesetz 
(vgl. 8 26) entsprechende Anwendung. Ist eine 
höhere Mädchenschule eine Privatanstalt, so kann 
ihren Lehrern unter bestimmten Voraussetzungen 
die Pensionsberechtigung der Staatsbeamten ver- 
liehen werden. Die nächste Aufsicht über die 
höheren Mädchenschulen führt die Oberstudien- 
behörde Das höhere Lehrerinnenseminar 
in Stuttgart hat den Zweck, der weiblichen Jugend 
auf Grund der in der höheren Mädchenschule er- 
langten allgemeinen Bildung eine weiter und tiefer 
gehende Fortbildung und insbesondere solchen, 
die den höheren Lehrberuf ergreifen wollen, die 
hierzu nötige Ausbildung zu ermöglichen. 
III. Die Fachschulen. Hierher gehören die 
unter der Leitung der Zentralstelle für die Land- 
wirtschaft, aber unter Oberaufsicht des Ministe- 
riums des Kirchen- und Schulwesens stehenden 
staatlichen landwirtschaftlichen Schulen, 
nämlich 3 Ackerbauschulen, die Weinbauschule 
in Weinsberg sowie die 8 landwirtschaftlichen 
‚Winterschulen; ferner gehört hierher die Bau- 
gewerkeschule in Stuttgart, die unmittelbar 
dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens 
untergeordnet ist. 
IV. Die Hochschulen und andere akademische 
Anstalten. Dies sind die Landesuniversität in Tü- 
bingen, die technische Hochschule zu Stuttgart, 
die landwirtschaftliche Hochschule in Hohen- 
heim, die tierärztliche Hochschule in Stuttgart, 
die kgl. Akademie der bildenden Künste (Kunst-
	        
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