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staaten, mit Ausnahme der 3 Königreiche, auf-
gegangen sind, das sächsische, das württ. und das
bayrische Kontingent. Die den Bundesfürsten auf
dem Gebiet des Reichskriegswesens zustehenden
Rechte bezeichnet man mit Kontingentsherr-
lichkeit. Dieselben sind in der Reichsverfassung
bezeichnet, indessen durch die Konventionen
wesentlich abgeändert worden. Für Württ. gilt
folgendes:
II. Die Kontingentsherrlichkeit des Königs
ist durch die Militärkonvention über den Rahmen
der nach der Reichsverfassung den Kontingents-
herren zustehenden Befugnisse hinaus erheblich
erweitert worden:
l. Die württ. Truppen bilden als Teil des
Reichsheerseininsich geschlossenesArmee-
korps, und zwar das 13., mit eigenen Fahnen
und Feldzeichen; die Divisionen, Brigaden, Re-
gimenter und selbständigen Bataillone des Armee-
korps haben neben der entsprechenden laufenden
Nummer im Reichsheer die Numerierung im kgl.
württ. Verband.
2. Im Fahneneid heißt es: „daß ich Seiner
Majestät dem Könige während meiner Dienstzeit
als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und
den Kriegsgesetzen Gehorsam leisten und mich
stets als tapferer und ehrliebender Soldat ver-
halten will“.
38. Die Ernennung, Beförderung, Ver-
setzung usw. der Offiziere und Beamten
erfolgt durch den König, diejenige des komman-
dierenden Generals nach vorgängiger Zustimmung
des Kaisers.
4. Der König genießt als Chef seiner Trup-
pen die ihm zustehenden Ehren und Rechte und
übt die entsprechenden gerichtsherrlichen Befug-
nisse samt dem Bestätigungs- und Begnadigungs-