Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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staaten, mit Ausnahme der 3 Königreiche, auf- 
gegangen sind, das sächsische, das württ. und das 
bayrische Kontingent. Die den Bundesfürsten auf 
dem Gebiet des Reichskriegswesens zustehenden 
Rechte bezeichnet man mit Kontingentsherr- 
lichkeit. Dieselben sind in der Reichsverfassung 
bezeichnet, indessen durch die Konventionen 
wesentlich abgeändert worden. Für Württ. gilt 
folgendes: 
II. Die Kontingentsherrlichkeit des Königs 
ist durch die Militärkonvention über den Rahmen 
der nach der Reichsverfassung den Kontingents- 
herren zustehenden Befugnisse hinaus erheblich 
erweitert worden: 
l. Die württ. Truppen bilden als Teil des 
Reichsheerseininsich geschlossenesArmee- 
korps, und zwar das 13., mit eigenen Fahnen 
und Feldzeichen; die Divisionen, Brigaden, Re- 
gimenter und selbständigen Bataillone des Armee- 
korps haben neben der entsprechenden laufenden 
Nummer im Reichsheer die Numerierung im kgl. 
württ. Verband. 
2. Im Fahneneid heißt es: „daß ich Seiner 
Majestät dem Könige während meiner Dienstzeit 
als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und 
den Kriegsgesetzen Gehorsam leisten und mich 
stets als tapferer und ehrliebender Soldat ver- 
halten will“. 
38. Die Ernennung, Beförderung, Ver- 
setzung usw. der Offiziere und Beamten 
erfolgt durch den König, diejenige des komman- 
dierenden Generals nach vorgängiger Zustimmung 
des Kaisers. 
4. Der König genießt als Chef seiner Trup- 
pen die ihm zustehenden Ehren und Rechte und 
übt die entsprechenden gerichtsherrlichen Befug- 
nisse samt dem Bestätigungs- und Begnadigungs-
	        
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