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recht bei Erkenntnissen gegen Angehörige des
Armeekorps aus.
5. Für die Dauer friedlicher Verhältnisse soll
das württ. Armeekorps in seinem Verband und
in seiner Gliederung erhalten bleiben und im
eigenen Lande disloziert sein; eine hiervon ab-
weichende Anordnung des Kaisers sowie die Dis-
lozierung anderer deutscher Truppenteile in das
Königreich soll in friedlichen Zeiten nur mit Zu-
stimmung des Königs erfolgen, sofern es sich nicht
um die Besetzung süd- oder westdeutscher Festun-
gen handelt.
6. Über die dem Kaiser zustehende Er-
nennung des Festungskommandanten in
Ulm sowie über die vom Kaiser abhängende An-
lage neuer Festungen im Königreich wird sich
derselbe zuvor mit dem König ins Benehmen
setzen; ebenso wenn der Kaiser einen von ihm
zu ernennenden Offizier aus dem württ. Armee-
korps wählen will. Um der Beurteilung dieser
Ernennungen eine Grundlage zu geben, werden
über die Offiziere des württ. Armeekorps vom
Stabsoffizier aufwärts alljährlich Personal- und
Qualifikationsberichte nach preußischem Schema
aufgestellt und dem Kaiser vorgelegt.
7. Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in
der Ausbildung und dem inneren Dienst der
Truppen werden nach gegenseitiger Verabredung
württ. Offiziere in die preußische Armee und
preußische Offiziere in das württ. Armeekorps
kommandiert und versetzt. Zu dieser in
Art. 8 der Militärkonvention enthaltenen Bestim-
mung hat die Kammer der Abgeordneten am
31. Oktober 1900 die Resolution gefaßt, die Re-
gierung wolle darauf hinwirken, daß die nach
Art. 8 der Konvention zulässigen Kommandierun-
gen innerhalb der Schranken des wirklichen Be-