Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

all 
recht bei Erkenntnissen gegen Angehörige des 
Armeekorps aus. 
5. Für die Dauer friedlicher Verhältnisse soll 
das württ. Armeekorps in seinem Verband und 
in seiner Gliederung erhalten bleiben und im 
eigenen Lande disloziert sein; eine hiervon ab- 
weichende Anordnung des Kaisers sowie die Dis- 
lozierung anderer deutscher Truppenteile in das 
Königreich soll in friedlichen Zeiten nur mit Zu- 
stimmung des Königs erfolgen, sofern es sich nicht 
um die Besetzung süd- oder westdeutscher Festun- 
gen handelt. 
6. Über die dem Kaiser zustehende Er- 
nennung des Festungskommandanten in 
Ulm sowie über die vom Kaiser abhängende An- 
lage neuer Festungen im Königreich wird sich 
derselbe zuvor mit dem König ins Benehmen 
setzen; ebenso wenn der Kaiser einen von ihm 
zu ernennenden Offizier aus dem württ. Armee- 
korps wählen will. Um der Beurteilung dieser 
Ernennungen eine Grundlage zu geben, werden 
über die Offiziere des württ. Armeekorps vom 
Stabsoffizier aufwärts alljährlich Personal- und 
Qualifikationsberichte nach preußischem Schema 
aufgestellt und dem Kaiser vorgelegt. 
7. Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in 
der Ausbildung und dem inneren Dienst der 
Truppen werden nach gegenseitiger Verabredung 
württ. Offiziere in die preußische Armee und 
preußische Offiziere in das württ. Armeekorps 
kommandiert und versetzt. Zu dieser in 
Art. 8 der Militärkonvention enthaltenen Bestim- 
mung hat die Kammer der Abgeordneten am 
31. Oktober 1900 die Resolution gefaßt, die Re- 
gierung wolle darauf hinwirken, daß die nach 
Art. 8 der Konvention zulässigen Kommandierun- 
gen innerhalb der Schranken des wirklichen Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.