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aber den Verhältnissen der Bundesarmee möglichst
Rechnung zu tragen ist.
III. Die Militärverwaltung. Das Recht der
selbständigen Militärverwaltung nach Maßgabe
der reichsgesetzlichen Vorschriften steht nach der
Reichsverfassung allen Bundesstaaten zu, ist aber
durch die Militärkonventionen im allgemeinen an
Preußen übertragen worden. Eine selbständige
Militärverwaltung haben nur noch die Kontingente
von Preußen, Bayern, Sachsen und Württ. Die-
jenigen Geschäfte allerdings, welche ihrer Natur
nach einheitlich für das ganze deutsche Heer er-
ledigt werden müssen, werden von den Zentral-
stellen der preußischen Kontingentsverwaltung,
insbesondere vom preußischen Kriegsministerium
und dem Generalstab der Armee erledigt. Die für
das württ. Armeekorps erforderlichen Gelder
werden seit 1875 ım Reichsetat verabschiedet,
während vorher eine Pauschsumme mit der in
Art. 12 der Militärkonvention getroffenen Be-
stimmung, wonach Ersparnisse Württ. verbleiben
sollen, ausgeworfen worden war. Es ist bestritten,
ob bei der jetzigen Regelung Württ. noch An-
spruch auf die Ersparnisse hat. Der Militär-
fiskus ist nicht Landes-, sondern Reichsfiskus,
wird aber, abgesehen von gemeinsamen Heeres-
sowie Festungsangelegenheiten, durch Landes-
behörden, insbesondere durch die Korpsintendantur
vertreten. Die Teilnahme an den gemeinschaft-
lichen Heereseinrichtungen, namentlich an den
höheren Militärbildungsanstalten und Instituten
ist Württ. durch Art. 12 der Militärkonvention
zugesichert. Die Behörden der Militärver-
waltung sind:
l. das württ. Kriegsministerium; esiist
eine Landesbehörde, obwohl der Gehalt des Kriegs-
ministers durch den Reichsetat bestimmt und vom