Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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aber den Verhältnissen der Bundesarmee möglichst 
Rechnung zu tragen ist. 
III. Die Militärverwaltung. Das Recht der 
selbständigen Militärverwaltung nach Maßgabe 
der reichsgesetzlichen Vorschriften steht nach der 
Reichsverfassung allen Bundesstaaten zu, ist aber 
durch die Militärkonventionen im allgemeinen an 
Preußen übertragen worden. Eine selbständige 
Militärverwaltung haben nur noch die Kontingente 
von Preußen, Bayern, Sachsen und Württ. Die- 
jenigen Geschäfte allerdings, welche ihrer Natur 
nach einheitlich für das ganze deutsche Heer er- 
ledigt werden müssen, werden von den Zentral- 
stellen der preußischen Kontingentsverwaltung, 
insbesondere vom preußischen Kriegsministerium 
und dem Generalstab der Armee erledigt. Die für 
das württ. Armeekorps erforderlichen Gelder 
werden seit 1875 ım Reichsetat verabschiedet, 
während vorher eine Pauschsumme mit der in 
Art. 12 der Militärkonvention getroffenen Be- 
stimmung, wonach Ersparnisse Württ. verbleiben 
sollen, ausgeworfen worden war. Es ist bestritten, 
ob bei der jetzigen Regelung Württ. noch An- 
spruch auf die Ersparnisse hat. Der Militär- 
fiskus ist nicht Landes-, sondern Reichsfiskus, 
wird aber, abgesehen von gemeinsamen Heeres- 
sowie Festungsangelegenheiten, durch Landes- 
behörden, insbesondere durch die Korpsintendantur 
vertreten. Die Teilnahme an den gemeinschaft- 
lichen Heereseinrichtungen, namentlich an den 
höheren Militärbildungsanstalten und Instituten 
ist Württ. durch Art. 12 der Militärkonvention 
zugesichert. Die Behörden der Militärver- 
waltung sind: 
l. das württ. Kriegsministerium; esiist 
eine Landesbehörde, obwohl der Gehalt des Kriegs- 
ministers durch den Reichsetat bestimmt und vom
	        
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