Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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gegebenen Wein und Obstmost erhoben, und zwar 
bei den Wirten selbst durch Kelleruntersuchung 
und vierteljährlichen Abstich der Getränkevorräte 
unter Feststellung des Ausschankpreises, sofern 
nicht, was die Regel bilden soll, mit den einzelnen 
Wirten von 3 zu 3 Jahren eine Vereinbarung 
(sog. Akkord) über eine von ihnen zu leistende 
Pauschsumme zustande kommt, wobei dann jede 
weitere Kontrolle wegfällt. Abgesehen von solchen 
Akkorden beträgt das Umgeld zurzeit 1100 des 
Erlöses vom Wein, 8% des Erlöses vom Obstmost. 
Frei von der Steuer ist der sog. Hausbrauch des 
Wirtes. 
38. Die Biersteuer: Gesetz und Vollzugs- 
verfügung vom 4. Juli 1900 (Reg.-Bl. S. 542, 565). 
Wegen des Ertrags s. Ziff. 2. Die Besteuerung 
des Biers beruht auf einem württ. Reservatrecht 
(vgl. $ 2, II, 4). Die Biersteuer wird als Malz- 
steuer und als Übergangssteuer erhoben. Der 
Malzsteuer unterliegt das zur Bierbereitung be- 
stimmte, in Württ. geschrotene Malz. Zur Bier- 
bereitung dürfen nur Darr- oder Luftmalz und 
Hopfen verwendet werden. Steuerpflichtig ist der- 
jenige, für dessen Rechnung Malz geschroten wird, 
mit dem Einbringen des Malzes in die Mühle. Der 
Steuersatz wird durch das Finanzgesetz bestimmt 
und in einem nach oben steigenden Prozentsatz 
der Malzmenge erhoben. Für Bier und geschro- 
tenes Malz, das über die Landesgrenze eingeführt, 
wird, ist eine Übergangssteuer zu entrichten. 
4. Die württ. Erbschafts- und Schen- 
kungssteuer ist durch das Reichserbschafts- 
steuergesetz im wesentlichen weggefallen. Soweit, 
sie noch erhoben wird, liefert sie nach dem Haupt- 
finanzetat für 1. April 1908/31. März 1909 an- 
schlagsweise 24700 Mark. 
5. Die Gerichtsgebührenin Sachen der 
Bazille, Württemberg. 22
	        
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