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reichsmittelbaren Personen und Ländern, die
dem Kaiser und Reich nur mittelbar untertan
waren; zunächst standen sie nämlich unter der
Herrschaft reichsunmittelbarer Personen; da diese
aber unter Kaiser und Reich standen, so waren
die ersteren mittelbar auch dem Reich unter-
worfen, also reichsmittelbar). In der Umwälzung,
welche durch die französische Revolution von
1789 und die Napoleonischen Kriege hervor-
gerufen wurde, behauptete sich nur ein kleiner
Teil des alten Fürstenstandes im Besitz seiner
Länder und bewahrte den Charakter regierender
Familien. Mit der Auflösung des Reichs wurden
dann ihre Staaten souverän, d. h. staatsrechtlich
keiner andern Macht unterworfen. Der größere
Teil der alten Fürstenhäuser dagegen wurde der
Herrschaft anderer Fürsten untertan; sie behielten
aber eine Reihe wertvoller Rechte, die erst im
19. Jahrhundert mehr und mehr weggefallen sind.
In Württemberg haben die Standesherren noch
folgende Vorrechte:
1. Die Ebenbürtigkeit; vgl. $ 10,1.
2. Ehrentitel (Durchlaucht oder Erlaucht).
3. Befreiung von der Wehrpflicht.
Weiterhin haben sie, wenn sie eine Standes-
herrschaft innerhalb Württembergs besitzen, fol-
gende Vorrechte:
1. Erblichen Sitz und Stimme in der 1. Kam-
mer; vgl. $ 15.
2. Autonomie, d. h. das Recht der Selbst-
gesetzgebung bezüglich der Familien- und Güter-
verhältnisse nach Maßgabe der deutschen
Bundesakte.
8. Kirchengebet und Trauergeläute in ihren
Besitzungen bei Todesfällen in der Familie.
4. Verleihung von Titeln an ihre Beamten in
gewissem Umfang.