Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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reichsmittelbaren Personen und Ländern, die 
dem Kaiser und Reich nur mittelbar untertan 
waren; zunächst standen sie nämlich unter der 
Herrschaft reichsunmittelbarer Personen; da diese 
aber unter Kaiser und Reich standen, so waren 
die ersteren mittelbar auch dem Reich unter- 
worfen, also reichsmittelbar). In der Umwälzung, 
welche durch die französische Revolution von 
1789 und die Napoleonischen Kriege hervor- 
gerufen wurde, behauptete sich nur ein kleiner 
Teil des alten Fürstenstandes im Besitz seiner 
Länder und bewahrte den Charakter regierender 
Familien. Mit der Auflösung des Reichs wurden 
dann ihre Staaten souverän, d. h. staatsrechtlich 
keiner andern Macht unterworfen. Der größere 
Teil der alten Fürstenhäuser dagegen wurde der 
Herrschaft anderer Fürsten untertan; sie behielten 
aber eine Reihe wertvoller Rechte, die erst im 
19. Jahrhundert mehr und mehr weggefallen sind. 
In Württemberg haben die Standesherren noch 
folgende Vorrechte: 
1. Die Ebenbürtigkeit; vgl. $ 10,1. 
2. Ehrentitel (Durchlaucht oder Erlaucht). 
3. Befreiung von der Wehrpflicht. 
Weiterhin haben sie, wenn sie eine Standes- 
herrschaft innerhalb Württembergs besitzen, fol- 
gende Vorrechte: 
1. Erblichen Sitz und Stimme in der 1. Kam- 
mer; vgl. $ 15. 
2. Autonomie, d. h. das Recht der Selbst- 
gesetzgebung bezüglich der Familien- und Güter- 
verhältnisse nach Maßgabe der deutschen 
Bundesakte. 
8. Kirchengebet und Trauergeläute in ihren 
Besitzungen bei Todesfällen in der Familie. 
4. Verleihung von Titeln an ihre Beamten in 
gewissem Umfang.
	        
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