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angehören oder heimatlos sind, d. h. keine Staats-
angehörigkeit haben. Was ihre rechtliche Stel-
lung in Württ. anbelangt, so ist die natürliche
Voraussetzung, unter welcher die württ. Staats-
gewalt sich ihnen gegenüber betätigen kann, die,
daß sie in das württ. Staatsgebiet sich begeben
und damit in den räumlichen Machtbereich der
Staatsgewalt eintreten. Ihre Stellung in Württ.
ist dann folgende:
1. Auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechts besteht grundsätzlich keine Gleich-
stellung der Ausländer und der Landes-
angehörigen. Namentlich ist dem Ausländer kein
Recht zum Aufenthalt in Württ. eingeräumt,
derselbe kann vielmehr jederzeit von den Polizei-
behörden des Landes verwiesen werden, wenn
dies im Interesse des öffentlichen Wohls für not-
wendig erachtet wird; eine gesetzliche Bestimmung
in dieser Richtung besteht nicht, das Recht der
Polizei zur Ausweisung von Ausländern besteht
aber unbestritten in Württ. Der Ausländer hat
ferner nicht die staatsbürgerlichen Wahl- und
Wählbarkeitsrechte, ebenso nicht die Fähigkeit
zum Erwerb des Gemeindebürgerrechts. Auch ein
Recht zur Teilnahme an den verschiedenen Ein-
richtungen des Staates, z. B. zum Besuch der
staatlichen Lehr- und Bildungsanstalten, ist dem
Ausländer nicht eingeräumt, wenn ihm diese Teil-
nahme auch tatsächlich gestattet ist. Andererseits
unterliegt der Ausländer auch nicht den öffent-
lich-rechtlichen Pflichten, namentlich nicht der
Wehrpflicht, der Pflicht zur Übernahme öffent-
licher Ehrenämter und den Leistungen für das
Heer in Krieg und Frieden, soweit letztere nicht
auf dem Grundbesitze ruhen oder ausnahmsweise
durch Staatsvertrag auch auf Auswärtige er-
streckt sind. Dagegen werden in Württ. die Aus-