Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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angehören oder heimatlos sind, d. h. keine Staats- 
angehörigkeit haben. Was ihre rechtliche Stel- 
lung in Württ. anbelangt, so ist die natürliche 
Voraussetzung, unter welcher die württ. Staats- 
gewalt sich ihnen gegenüber betätigen kann, die, 
daß sie in das württ. Staatsgebiet sich begeben 
und damit in den räumlichen Machtbereich der 
Staatsgewalt eintreten. Ihre Stellung in Württ. 
ist dann folgende: 
1. Auf dem Gebiet des öffentlichen 
Rechts besteht grundsätzlich keine Gleich- 
stellung der Ausländer und der Landes- 
angehörigen. Namentlich ist dem Ausländer kein 
Recht zum Aufenthalt in Württ. eingeräumt, 
derselbe kann vielmehr jederzeit von den Polizei- 
behörden des Landes verwiesen werden, wenn 
dies im Interesse des öffentlichen Wohls für not- 
wendig erachtet wird; eine gesetzliche Bestimmung 
in dieser Richtung besteht nicht, das Recht der 
Polizei zur Ausweisung von Ausländern besteht 
aber unbestritten in Württ. Der Ausländer hat 
ferner nicht die staatsbürgerlichen Wahl- und 
Wählbarkeitsrechte, ebenso nicht die Fähigkeit 
zum Erwerb des Gemeindebürgerrechts. Auch ein 
Recht zur Teilnahme an den verschiedenen Ein- 
richtungen des Staates, z. B. zum Besuch der 
staatlichen Lehr- und Bildungsanstalten, ist dem 
Ausländer nicht eingeräumt, wenn ihm diese Teil- 
nahme auch tatsächlich gestattet ist. Andererseits 
unterliegt der Ausländer auch nicht den öffent- 
lich-rechtlichen Pflichten, namentlich nicht der 
Wehrpflicht, der Pflicht zur Übernahme öffent- 
licher Ehrenämter und den Leistungen für das 
Heer in Krieg und Frieden, soweit letztere nicht 
auf dem Grundbesitze ruhen oder ausnahmsweise 
durch Staatsvertrag auch auf Auswärtige er- 
streckt sind. Dagegen werden in Württ. die Aus-
	        
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