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länder gleich den Einheimischen zu den indirekten
Abgaben, zur Bezahlung der Einkommensteuer
und Kapitalsteuer (bei ununterbrochenem, länger
als ein Jahr dauerndem Aufenthalt), der Grund-,
Gebäude- und Gewerbesteuer sowie der Wohn-
steuer herangezogen; dergl. sind sie zur Leistung
von Gemeindediensten und zu Leistungen in der
Pflichtfeuerwehr verbunden. Durch zahlreiche
Staatsverträge sind den Angehörigen der betref-
fenden Staaten eine Reihe von Rechten eingeräumt
worden.
2. Auf dem Gebiet des Privat- und Pro-
zeßrechts stehen die Ausländer den Württem-
bergern in der Regel gleich. Eine Ausnahme hier-
von macht der Artikel 3 und 5 des Gesetzes vom
1. März 1865 (Reg.-Bl. S. 13), wonach der Aus-
länder, welcher nicht in Württ. wohnt, hier aber
Grundbesitz hat, einen tüchtigen im Lande
angesessenen Vertreter bezüglich der auf dem
Grundeigentum haftenden Lasten und Abgaben
zu stellen hat. Ferner bedürfen Ausländer, welche
in Württ. mit einer Deutschen oder einer Aus-
länderin sich verehelichen wollen, der Er-
laubnis des Oberamts, in dessen Bezirk die Ehe-
schließBung stattfinden soll.
8. Bezüglich des Strafrechts und Straf-
prozesses sind die Ausländer den Einheimischen
ebenfalls grundsätzlich gleichgestellt.
3. Abschnitt. Die Krone.
8 8. Das Kgl. Haus.
In$1ist bereits ausgeführt, daß die zusammen-
hängende Geschichte des württ. Regentenhauses
sich bis ins 13. Jahrhundert (1238, Graf Ulrich I.,