Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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länder gleich den Einheimischen zu den indirekten 
Abgaben, zur Bezahlung der Einkommensteuer 
und Kapitalsteuer (bei ununterbrochenem, länger 
als ein Jahr dauerndem Aufenthalt), der Grund-, 
Gebäude- und Gewerbesteuer sowie der Wohn- 
steuer herangezogen; dergl. sind sie zur Leistung 
von Gemeindediensten und zu Leistungen in der 
Pflichtfeuerwehr verbunden. Durch zahlreiche 
Staatsverträge sind den Angehörigen der betref- 
fenden Staaten eine Reihe von Rechten eingeräumt 
worden. 
2. Auf dem Gebiet des Privat- und Pro- 
zeßrechts stehen die Ausländer den Württem- 
bergern in der Regel gleich. Eine Ausnahme hier- 
von macht der Artikel 3 und 5 des Gesetzes vom 
1. März 1865 (Reg.-Bl. S. 13), wonach der Aus- 
länder, welcher nicht in Württ. wohnt, hier aber 
Grundbesitz hat, einen tüchtigen im Lande 
angesessenen Vertreter bezüglich der auf dem 
Grundeigentum haftenden Lasten und Abgaben 
zu stellen hat. Ferner bedürfen Ausländer, welche 
in Württ. mit einer Deutschen oder einer Aus- 
länderin sich verehelichen wollen, der Er- 
laubnis des Oberamts, in dessen Bezirk die Ehe- 
schließBung stattfinden soll. 
8. Bezüglich des Strafrechts und Straf- 
prozesses sind die Ausländer den Einheimischen 
ebenfalls grundsätzlich gleichgestellt. 
3. Abschnitt. Die Krone. 
8 8. Das Kgl. Haus. 
In$1ist bereits ausgeführt, daß die zusammen- 
hängende Geschichte des württ. Regentenhauses 
sich bis ins 13. Jahrhundert (1238, Graf Ulrich I.,
	        
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