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Minister gegengezeichneter Regierungsakt. Be-
stimmungen hierüber finden sich zwar ın der
württ. Verfassung nicht; allein diese Delegations-
befugnis ist im deutschen Staatsrecht allgemein
anerkannt. Nach einigen deutschen Verfassungen
hat der Monarch ferner das Recht, für den Fall
kürzerer Verhinderung (Krankheit, Reisen außer
Landes) einen Stellvertreter zu ernennen. Ob
eine solche Regierungsstellvertretung auch in den
Ländern, deren Verfassungen über diese Frage
schweigen, wie z. B. in Württemberg, zulässig
ist, ist in der Wissenschaft bestritten. Die Praxis
jedenfalls hat sie in Württ. bejaht. Notwendig
ist ein Kgl. Regierungsakt mit Gegenzeichnung
eines Ministers. Die Wahl des Vertreters und
der Umfang der zu erteilenden Vollmacht steht
im freien Ermessen des Königs; in den letzten
Jahren wurde stets das Staatsministerium mit der
Stellvertretung beauftragt. Die einem Reichs-
verweser vorenthaltenen Rechte (s. III, 1—-4)
können natürlich einem Regierungsstellvertreter
nicht übertragen werden.
$ 12. Die Vermögensverhältnisse des
Kgl. Hauses.
Gesetzliche Bestimmungen: V.U. 88 ,102—106.
I. Geschichtliche Erläuterung. Das heutige
Recht kann nur auf Grund der geschichtlichen
Entwicklung verstanden werden. Die deutschen
Landesherrn befanden sich im Mittelalter im Be-
sitz umfangreicher Grundbesitzungen, deren Er-
trägnisse zur Bestreitung der Kosten sowohl ihrer
eigenen privaten Bedürfnisse als der Landes-
regierung dienten. Diesen Besitz wußten sie
stetig zu vermehren durch Kauf, Erbschaft usw.
sowie durch Säkularisation von Stifts- und Kir-