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sehen, wenn zu einer entschieden vorteilhaften
Erwerbung ein Geldanlehen aufgenommen oder
zum Vorteil des Ganzen eine Veräußerung oder
Austauschung einzelner minder bedeutender Be-
standteile vorgenommen wird. Neuerwerbungen
eines regierenden Königs wachsen dem Hof-
kammergut nur zu, wenn sie von dem Erwerber
ausdrücklich mit demselben vereinigt werden. Die
Einkünfte des Guts stehen zur freien Verfügung
des Königs. Die Nachfolge in diesem Fidei-
kommiß ist, soweit der Mannesstamm in Betracht
kommt, dieselbe wie die Thronfolge. Über die
Nachfolge im Fall des Aussterbens des Mannes-
stamms herrscht Streit, der aber zurzeit ohne
praktisches Interesse ist, da ein Aussterben des
Mannesstamms in absehbarer Zeit nicht zu er-
warten ist. Das Hofkammergut wird von der
Hofdomänenkammer und den ihr untergebenen
Hofbehörden (Oberhofkassenamt, Hofkameral-
ämter und Hofkammerforstämter) verwaltet.
V. Sonstige pekuniäre Vorrechte des Königs.
1. Die Zivilliste ist steuerfrei; auch
sonst wird der König zu Steuern nicht heran-
gezogen. Die Zölle und die statistische Gebühr
für Gegenstände, welche für die Hofhaltung ein-
geführt wurden und in die Reichskasse zu zahlen
sind, werden der Zivilliste auf Rechnung der
württ. Staatskasse zurückvergütet. Ebenso sind
die Grundstücke und Gebäude der Krondotation
samt Zubehör von der Staatssteuer frei, dagegen
von der Gemeindeumlage nur die Schlösser mit
den zugehörigen Gärten und Anlagen; die Ge-
meindesteuer und die Brandversicherungskosten
werden aber vom Staat getragen. Das Hof-
kammergut ist wie jedes andere Privateigentum
den Staats-, Körperschafts- und Gemeindesteuern
unterworfen.