Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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er beschränkt vielmehr nur denselben bei Hand- 
habung der Staatsgewalt und hat nur solche 
Rechte, die ihm ausdrücklich beigelegt sind. Seine 
Tätigkeit äußert sich nur in Fassung von Be- 
schlüssen; ein Recht des Befehls oder eine un- 
mittelbare Zwangsgewalt steht ihm nicht zu. 
Die württ. Volksvertretung führt den Namen 
Landstände oder Stände oder Landtag oder 
Ständeversammlung. Die beiden Kammern, 
in welche sie zerfällt, heißen Erste Kammer und 
Zweite Kammer oder Kammer der Abgeordneten. 
Die frühere Bezeichnung Kammer der Standes- 
herrn für die erste Kammer ist durch das Ver- 
fassungsgesetz von 1906 in Wegfall gekommen. 
Das Wort Landstandschaft, Landstandschafts- 
recht bezeichnet das Recht auf Sitz und Stimme 
im Landtag. 
II. Die Zuständigkeit des Landtags. Die Be- 
fugnisse des Landtags sind folgende: 
l. Mitwirkung bei der Gesetzgebung. 
Zu Verfassungsänderungen, zum Erlaß, zur Auf- 
hebung, zur Abänderung und zur authentischen 
Erläuterung von Gesetzen ist die Zustimmung 
des Landtags erforderlich ; vgl. hierüber $ 30, II. 
2. Mitwirkung beim Abschluß völker- 
rechtlicher Verträge. Gewisse Staatsver- 
träge, namentlich solche, welche für den Bürger 
Pflichten begründen, bedürfen der Zustimmung 
des Landtags; vgl. $ 30,1IV. 
3. Mitwirkung beider Finanzverwal- 
tung. Diese Mitwirkung ist eine sehr umfang- 
reiche; sie äußert sich in folgenden Richtungen: 
a) die Erhebung von Steuern bedarf der 
Genehmigung des Landtags; vgl. $ 51,I; 
b) für die Aufnahme von Staatsschulden 
ist ständische Zustimmung erforderlich; vgl. 
S 49, III;
	        
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