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Erlaubnis des Königs abordnen. Die Beschlüsse
des Landtags auf Petitionen und Beschwerden
erfolgen in verschiedener Weise: Übergang zur
Tagesordnung (d. h. Nichtberücksichtigung)
oder Überweisung an die Regierung zur
Kenntnisnahme oder Erwägung oder Be-
rücksichtigung. Einerechtliche Verpflichtung
der Regierung zur entsprechenden Erledigung der
Beschwerde ergibt sich hieraus nicht.
Das Interpellationsrecht des Landtags,
das in der Verfassungsurkunde nicht genannt ist,
aber. zweifellos besteht, hat den Zweck, von der
Regierung Auskunft über eine Angelegenheit zu
erhalten, um über dieselbe ein Urteil abgeben
und dementsprechend Anträge und Beschlüsse her-
beiführen zu können. Die Antwort, die der inter-
pellierte RBRegierungsvertreter zu geben hat,
braucht nicht notwendig auf die Sache einzu-
gehen; derselbe kann die Antwort verweigern,
wenn eine öffentliche Besprechung der Sache dem
Staatswohl schaden kann. Ein Enqueterecht,
d. h. das Recht der selbständigen Erhebung von
Tatsachen durch Vernehmung von Zeugen und
Sachverständigen, steht dem Landtag, auch bei
Prüfung von Wahlanfechtungen nicht zu; er hat
sich zu diesem Zweck an die Regierung zu wenden.
6. Das Recht der Verwaltung der
eigenen inneren Angelegenheiten. Dahin
gehört namentlich:
a) das Recht der Prüfung der Legitimation
der Mitglieder; vgl. $ 18, III;
b) das Recht der Präsidentenwahl; vgl.
5 18,V;
c) das Recht jeder Kammer, ihre Geschäfts-
ordnung zu regeln; vgl. & 18,I;
d) das Recht der Ernennung des ständischen
Dienstpersonals (Beamte der Staatsschuldenkasse,