Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

68 
Erlaubnis des Königs abordnen. Die Beschlüsse 
des Landtags auf Petitionen und Beschwerden 
erfolgen in verschiedener Weise: Übergang zur 
Tagesordnung (d. h. Nichtberücksichtigung) 
oder Überweisung an die Regierung zur 
Kenntnisnahme oder Erwägung oder Be- 
rücksichtigung. Einerechtliche Verpflichtung 
der Regierung zur entsprechenden Erledigung der 
Beschwerde ergibt sich hieraus nicht. 
Das Interpellationsrecht des Landtags, 
das in der Verfassungsurkunde nicht genannt ist, 
aber. zweifellos besteht, hat den Zweck, von der 
Regierung Auskunft über eine Angelegenheit zu 
erhalten, um über dieselbe ein Urteil abgeben 
und dementsprechend Anträge und Beschlüsse her- 
beiführen zu können. Die Antwort, die der inter- 
pellierte RBRegierungsvertreter zu geben hat, 
braucht nicht notwendig auf die Sache einzu- 
gehen; derselbe kann die Antwort verweigern, 
wenn eine öffentliche Besprechung der Sache dem 
Staatswohl schaden kann. Ein Enqueterecht, 
d. h. das Recht der selbständigen Erhebung von 
Tatsachen durch Vernehmung von Zeugen und 
Sachverständigen, steht dem Landtag, auch bei 
Prüfung von Wahlanfechtungen nicht zu; er hat 
sich zu diesem Zweck an die Regierung zu wenden. 
6. Das Recht der Verwaltung der 
eigenen inneren Angelegenheiten. Dahin 
gehört namentlich: 
a) das Recht der Prüfung der Legitimation 
der Mitglieder; vgl. $ 18, III; 
b) das Recht der Präsidentenwahl; vgl. 
5 18,V; 
c) das Recht jeder Kammer, ihre Geschäfts- 
ordnung zu regeln; vgl. & 18,I; 
d) das Recht der Ernennung des ständischen 
Dienstpersonals (Beamte der Staatsschuldenkasse,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.