Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Mitglied einer der genannten Versammlungen 
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer 
strafbaren Handlung verhindert, sich an den Ort 
der Versammlung zu begeben oder zu stimmen. 
814. Zusammensetzung des Landtags. Die 
zwei Kammern und ihr Verhältnis 
zu einander. 
Nach 8 128 der V.U. teilen sich die Stände 
in zwei Kammern. Diese Teilung hat die Be- 
deutung, daß ein Ständebeschluß in der Regel 
nur bei Übereinstimmung beider Kammern zu- 
stande kommen kann. Das Verhältnis der beiden 
Kammern zueinander ist geregelt in den SS 177 
bis 183 der V.U. Hiernach gilt folgendes: 
I. Regel: Die zum Wirkungskreis der Stände 
gehörenden Angelegenheiten werden in jeder 
Kammer besonders verhandelt. Die beiden Kam- 
mern treten jedoch zu einer Versamm- 
lung zusammen bei Eröffnung des Landtags 
(V.U. 8 160), bei gemeinsamen Wahlen (V.U. 
85 190, 193, 196) sowie bei Ablegung des Rechen- 
schaftsberichts des ständischen Ausschusses (V.U. 
8 191); endlich ist eine gemeinsame Versammlung 
üblich bei der Schließung der Ständeversammlung. 
Die vertraulichen Besprechungen beider Kam- 
mern, die in der Verfassungsurkunde für einige 
Fälle vorgesehen sind, haben niemals praktische 
Bedeutung erlangt. Es ist dem Belieben der Regie- 
rung überlassen, ob sie Gesetzentwürfe oder andere 
Vorschläge zuerst an die 1. oder an die 2. Kammer 
bringen will; Entwürfe, welche Verwilligung von 
Abgaben betreffen, sind dagegen stets bei der 
2. Kammer einzubringen. Die von der einen Kam- 
mer gefaßten Beschlüsse werden der andern zur 
Beratung mitgeteilt. Nur zur Ausübung des 
Petitions- und Beschwerderechts (8 13, II, 5) sowie
	        
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