Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

75 
4. aus acht Mitgliedern des ritterschaft- 
lichen Adels, die von diesem aus seiner Mitte 
gewählt werden; 
5. aus dem Präsidenten der Evangeli- 
schen Landessynode bzw. seinem Stellver- 
treter und zwei von den evangelischen 
Generalsuperintendenten aus ihrer Mitte 
gewählten Mitgliedern, ferner einem Vertreter 
des Bischöflichen "Ordinariats, der von 
diesem aus seiner Mitte gewählt wird, und einem 
von den katholischen Dekanen aus ihrer 
Mitte gewählten Mitglied; 
6. aus je einem Vertreter der Landes- 
universität in Tübingen und der Tech- 
nischen Hochschule in Stuttgart, welche 
je von dem akademischen Senat aus seiner Mitte 
gewählt werden; 
7. aus zwei Vertretern des Handels 
und der Industrie, zwei Vertretern der 
Landwirtschaft und einem Vertreter des 
Handwerks. Diese Vertreter werden je für die 
Dauer einer Wahlperiode durch den König auf. 
Vorschlag der gesetzlich organisierten. Berufs- 
körperschaften ernannt. Die Vertreter des Han- 
dels und der Industrie werden vorgeschlagen 
durch die Handelskammern aus der Zahl der zu 
Mitgliedern dieser Kammern wählbaren Personen, 
der Vertreter des Handwerks durch die Hand- 
werkskammern aus der Zahl der zu Mitgliedern 
dieser Kammern wählbaren Personen, die Ver- 
treter der Landwirtschaft, solange die Einrichtung 
einer oder mehrerer Landwirtschaftskammern noch 
nicht zur gesetzlichen Durchführung gelangt ist, 
durch die Ausschüsse der landwirtschaftlichen 
Gauverbände aus den Kreisen derjenigen Personen, 
welche als Eigentümer, Nutznießer, Pächter oder 
Verwalter landwirtschaftlich benützter Grund-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.