Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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2. Bei der Expropriation selbst und rücksichtlich der dabei von der Straßenbau-Com- 
mission und den Taxatoren zu befolgenden Grundsätze ist denjenigen Bestimmungen allent- 
halben nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3ten Juli 1835 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 374), sowie beziehendlich in den zu 
deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 Aten März 1836 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom öten März 1844 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind. 
Z. Die gedachte Zweigeisenbahn betrifft die Fluren von 
Niederschlema, 
Oberschlema, 
Schneeberg, 
Neustädtel und 
Mühlberg. 
Dresden, am 1 ten Juni 1858. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
  
& 38) Verordnung 
wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der 
Staatsschulden unterm 18ten dieses Monats erlassenen Bekanntmachung; 
vom 23sten Juni 1858. 
Neosthende Bekanntmachung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden 
vom 1 Sten dieses Monats: " 
„die Aufkündigung der unconvertirt gebliebenen 41 6 Staatsschuldencassenscheine vom 
Jahre 1851 und die Feststellung der Tilgungsmittel für die nach dem Gesetze vom 
1 Iten Februgr 185 8 creirten neuen 40 Staatsschuldencassenscheine betreffend,“ 
wird andurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht und haben Alle, die es angeht, sich darnach 
zu achten. 
Dresden, am 23sten Juni 1858. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Geuder.