Full text: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

V.u. 88 131, 132. 121 
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* 131. Ernennung der lebenslänglichen 
Mitglieder der Kammer der Standes- 
herren. 
Die lebenslänglichen Mitglieder werden vom Könige, 
ohne Rücksicht auf Geburt und Vermögen, aus den 
würdigsten Staatsbürgern ernannt. 
1. Der König kann ein kraft Amts der zweiten Kammer 
angehöriges Mitglied nicht in die erste Kammer berufen. 
2. Der zu Ernennende muß die persönliche Befähigung 
zum Ständemitglied (§ 135) besitzen; eine Altersvorschrift be- 
steht nicht (§ 134 Note 4). 
3. Austrittserklärung ist zulässig, s. Note 4 zu § 129 und 
§ 158 sowie Klumpp, Geschichte und Reform der Zusammen- 
setzung der Kammer der Standesherren, Stuttgart 1903, 
S. 41 ff. 
§ 132. Zahl der erblichen oder lebens- 
länglichen Mitglieder der Kammer der 
Standesherren. 
Die Zahl sämtlicher von dem Könige erblich oder 
auf lebenslang ernannten Mitglieder kann den dritten 
Teil der übrigen Mitglieder der ersten Kammer nicht 
übersteigen. 
1. Maßgebend ist das Zahlenverhältnis zurzeit des Ein- 
tritts eines neuernannten Mitglieds. Die etwa ruhenden 
Stimmen der Häupter standesherrlicher Familien (Note 3 zu 
§ 129) werden hierbei mitgezählt (Klumpp, Geschichte und 
Reform der Zusammensetzung der Kammer der Standesherren, 
Stuttgart 1903, S. 10). Ein sog. Pairsschub ist in Württem- 
berg nicht möglich. (Gaupp-Göz S. 98.) 
2. Zurzeit sind es zwei erblich (Graf v. Rechberg und 
Rothenlöwen und Graf v. Neipperg) und sechs lebenslänglich 
ernannte Mitglieder (s. Staatshandbuch 1904 S. 20).