Full text: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

122 V. U. § 133. 
* 133. Zusammensetzung der Kammer der 
Abgeordneten. 
Die zweite Kammer (Kammer der Abgeordneten) ist 
zusammengesetzt 
1. aus dreizehn Mitgliedern des ritterschaftlichen 
Adels, welche von diesem aus seiner Mitte ge- 
wählt werden; 
2. aus den sechs protestantischen Generalsuperinten- 
denten; 
3. aus dem Landesbischof, einem von dem Dom- 
kapitel aus dessen Mitte gewählten Mitgliede und 
dem der Amtszeit nach ältesten Dekan katholischer 
Konfession; 
4. aus dem Kanzler der Landesuniversität; 
5. aus einem gewählten Abgeordneten von jeder 
der Städte Stuttgart, Tübingen, Ludwigsburg, 
Ellwangen, Ulm, Heilbronn und Reutlingen; 
6. aus einem gewählten Abgeordneten von jedem 
Oberamtsbezirke. 
1. Die Gesamtzahl beträgt hiernach 93, da die Zahl 
der Oberamtsbezirke (Ziff. 6), abgesehen von dem schon in 5 
enthaltenen, mit dem Gemeindebezirk zusammenfallenden Stadt- 
direktionsbezirk Stuttgart (die Stadtdirektion ist das Oberamt 
für die Stadt Stuttgart) 63 beträgt. 
2. Ueber den ritterschaftlichen Adel s. oben Note 
III 3 vor § 19. 
3. Seit dem Jahre 1845 ist der Landesbischof nicht 
mehr in die Ständekammer eingetreten. 
4. Die Wahl des Abgeordneten des Domktapitels 
wird in dem für die Wahl der Abgeordneten der Städte und 
Oberamtsbezirke bestimmten Termin unter Leitung eines von 
dem König zu bestellenden Wahlkommissärs durch Stimm-