122 V. U. § 133.
* 133. Zusammensetzung der Kammer der
Abgeordneten.
Die zweite Kammer (Kammer der Abgeordneten) ist
zusammengesetzt
1. aus dreizehn Mitgliedern des ritterschaftlichen
Adels, welche von diesem aus seiner Mitte ge-
wählt werden;
2. aus den sechs protestantischen Generalsuperinten-
denten;
3. aus dem Landesbischof, einem von dem Dom-
kapitel aus dessen Mitte gewählten Mitgliede und
dem der Amtszeit nach ältesten Dekan katholischer
Konfession;
4. aus dem Kanzler der Landesuniversität;
5. aus einem gewählten Abgeordneten von jeder
der Städte Stuttgart, Tübingen, Ludwigsburg,
Ellwangen, Ulm, Heilbronn und Reutlingen;
6. aus einem gewählten Abgeordneten von jedem
Oberamtsbezirke.
1. Die Gesamtzahl beträgt hiernach 93, da die Zahl
der Oberamtsbezirke (Ziff. 6), abgesehen von dem schon in 5
enthaltenen, mit dem Gemeindebezirk zusammenfallenden Stadt-
direktionsbezirk Stuttgart (die Stadtdirektion ist das Oberamt
für die Stadt Stuttgart) 63 beträgt.
2. Ueber den ritterschaftlichen Adel s. oben Note
III 3 vor § 19.
3. Seit dem Jahre 1845 ist der Landesbischof nicht
mehr in die Ständekammer eingetreten.
4. Die Wahl des Abgeordneten des Domktapitels
wird in dem für die Wahl der Abgeordneten der Städte und
Oberamtsbezirke bestimmten Termin unter Leitung eines von
dem König zu bestellenden Wahlkommissärs durch Stimm-