Full text: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

V.u. 88 140 - 142. 129 
§ 140. Die gewählten Wahlmänner. 
Das letzte Dritteil der Wahlmänner wird von 
den übrigen Steuerkontribuenten, unter der Leitung 
des Ortsvorstehers mit Zuziehung der (§ 139) er- 
wähnten Personen gewählt. Die Stimmen müssen 
einzeln (im Durchgang) abgegeben werden. 
1. Aufgehoben durch Art. 3 des Verf.Ges. vom 26. März 
1868 (Reg. Bl. S. 175). 
§ 141. Wählerlisten. 
Die Liste der Wahlmänner, sowohl derjenigen, 
welche wegen der Grösse ihres Steueranteils von 
selbst zur Wahl berechtigt sind, als der gewählten, 
wird der Gemeinde bekannt gemacht. 
Aufgehoben durch Art. 3 des Verf.Ges. vom 26. März 1868 
(Reg. Bl. S. 175). 
s 142. Persönliche Erfordernisse der 
Wähler. 
Zur Ausübung des Wahlrechtes jeder Art werden 
eben die persönlichen Eigenschaften erfordert, welche 
nach S 135 der Abzuordnende selbst haben muss, 
nur mit der Ausnahme, dass das Alter der Voll- 
Jährigkeit hinreicht. 
Durch das Verf.Ges. vom 26. März 1868 (Reg. Bl. S. 175), 
Art. 4, ist dieser Paragraph folgendermaßen abgeändert worden. 
Von der Ausübung des aktiven Wahl- 
rechts jeder Art sind ausgeschlossen: 
Bazille-Köstlin, Verfassungsurkunde. 9