V.u. 88 140 - 142. 129
§ 140. Die gewählten Wahlmänner.
Das letzte Dritteil der Wahlmänner wird von
den übrigen Steuerkontribuenten, unter der Leitung
des Ortsvorstehers mit Zuziehung der (§ 139) er-
wähnten Personen gewählt. Die Stimmen müssen
einzeln (im Durchgang) abgegeben werden.
1. Aufgehoben durch Art. 3 des Verf.Ges. vom 26. März
1868 (Reg. Bl. S. 175).
§ 141. Wählerlisten.
Die Liste der Wahlmänner, sowohl derjenigen,
welche wegen der Grösse ihres Steueranteils von
selbst zur Wahl berechtigt sind, als der gewählten,
wird der Gemeinde bekannt gemacht.
Aufgehoben durch Art. 3 des Verf.Ges. vom 26. März 1868
(Reg. Bl. S. 175).
s 142. Persönliche Erfordernisse der
Wähler.
Zur Ausübung des Wahlrechtes jeder Art werden
eben die persönlichen Eigenschaften erfordert, welche
nach S 135 der Abzuordnende selbst haben muss,
nur mit der Ausnahme, dass das Alter der Voll-
Jährigkeit hinreicht.
Durch das Verf.Ges. vom 26. März 1868 (Reg. Bl. S. 175),
Art. 4, ist dieser Paragraph folgendermaßen abgeändert worden.
Von der Ausübung des aktiven Wahl-
rechts jeder Art sind ausgeschlossen:
Bazille-Köstlin, Verfassungsurkunde. 9