V.u. § 142—143. 131
ist auch in dem neuen Wahlgesetz vom 28. Januar 1899
Geil. 6) nicht entschieden, auch die Vollz. Verf. zu diesem Gesetz
vom 28. Februar 1900 (Beil. 6) berührt die Frage nicht.
Eine Entscheidung der Frage ist nur möglich im Wege der
authentischen Interpretation. Eine einheitliche Praxis besteht
bezüglich der Standesherren und Rittergutsbesitzer nicht. In
Stuttgart werden sie in die Wählerlisten ausgenommen. Die
Mitglieder des Domkapitels werden in Rottenburg in die
Wählerlisten aufgenommen.
§ 142a. Geheime Stimmgebung.
„ Die Wahlen erfolgen durch geheime
Stimmgebung.“
1. Eingeschaltet als besonderer Paragraph nach § 142
(ohne Benennung als § 142 ) durch Art. 5 des Verf.Ges.
vom 26. März 1868 (Reg. Bl. S. 175).
2. Der § 142 a gilt auch für die Wahlen der Ritterschaft
und des Domkapitels.
3. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte und Ober-
amtsbezirke ist die geheime Abstimmung noch besonders geschützt
worden durch Einführung der amtlich gestempelten Wahl-
umschläge und der Absonderungsvorrichtung im
Wahlraum (ovgl. Art. 14 des Landtagswahlgesetzes in der
Fassung vom 2. Februar 1899, und §§ 15 und 15 a der
Vollz. Verf. hierzu in der Fassung vom 28. Februar 1900,
Beil. 6).
§ 143. Persönliche Ausübung des Wahl-
rechts.
(I.) Eine gültige Wahl kommt nur durch die
Abstimmung von wenigstens zwei Dritteilen der
Wahlberechtigten zustande.
(II.) Die Ausübung des Wahlrechts kann nicht
durch einen Bevollmächtigten geschehen; den Fall