Full text: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

V.u. § 142—143. 131 
ist auch in dem neuen Wahlgesetz vom 28. Januar 1899 
Geil. 6) nicht entschieden, auch die Vollz. Verf. zu diesem Gesetz 
vom 28. Februar 1900 (Beil. 6) berührt die Frage nicht. 
Eine Entscheidung der Frage ist nur möglich im Wege der 
authentischen Interpretation. Eine einheitliche Praxis besteht 
bezüglich der Standesherren und Rittergutsbesitzer nicht. In 
Stuttgart werden sie in die Wählerlisten ausgenommen. Die 
Mitglieder des Domkapitels werden in Rottenburg in die 
Wählerlisten aufgenommen. 
§ 142a. Geheime Stimmgebung. 
„ Die Wahlen erfolgen durch geheime 
Stimmgebung.“ 
1. Eingeschaltet als besonderer Paragraph nach § 142 
(ohne Benennung als § 142 ) durch Art. 5 des Verf.Ges. 
vom 26. März 1868 (Reg. Bl. S. 175). 
2. Der § 142 a gilt auch für die Wahlen der Ritterschaft 
und des Domkapitels. 
3. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte und Ober- 
amtsbezirke ist die geheime Abstimmung noch besonders geschützt 
worden durch Einführung der amtlich gestempelten Wahl- 
umschläge und der Absonderungsvorrichtung im 
Wahlraum (ovgl. Art. 14 des Landtagswahlgesetzes in der 
Fassung vom 2. Februar 1899, und §§ 15 und 15 a der 
Vollz. Verf. hierzu in der Fassung vom 28. Februar 1900, 
Beil. 6). 
§ 143. Persönliche Ausübung des Wahl- 
rechts. 
(I.) Eine gültige Wahl kommt nur durch die 
Abstimmung von wenigstens zwei Dritteilen der 
Wahlberechtigten zustande. 
(II.) Die Ausübung des Wahlrechts kann nicht 
durch einen Bevollmächtigten geschehen; den Fall