V. u. 88 144—146. 133
„Die Wahlen geschehen nach absoluter
Stimmenmehrheit.“
Gilt für sämtliche Wahlen, auch für die ritterschaftlichen
und die des Domkapitels.
§ 145. Mehrfaches Stimmrecht der Ritter-
gutsbesitzer.
Wer in mehreren Kreisen als Rittergutsbesitzer,
oder in mehreren Orten als Gemeindebürger be-
steuert wird, kann in mehreren Kreisen oder Ge-
meinden das Wahlrecht ausüben.
Dieser Paragraph hat durch Art. 8 des Verf.Ges. vom
26. März 1868 (Reg. Bl. S. 175) folgende Fassung erhalten:
„ Wer in mehreren Kreisen als Ritter-
gutsbesitzer besteuert wird, kann in mehreren
Kreisen das Wahlrecht ausüben.“
§ 146. Passives Wahlrecht, besonders der
Staats= und Kirchendiener.
(I.) Wählbar ist jeder, welchem die oben (§8§ 134
und 135) vorgeschriebenen Eigenschaften nicht fehlen.
Jedoch können Staatsdiener nicht innerhalb des Be-
zirks ihrer Amtsverwaltung, und Kirchendiener nicht
innerhalb des Oberamtsbezirkes, in welchem sie wohnen,
gewählt werden und eine anderwärts auf sie gefallene
Wahl nur mit Genehmigung der ihnen vorgesetzten
höchsten Behörde annehmen.