u. §§ 146—148. 135
5. Bezüglich der Kosten der Stellvertretung der Beamten
s. Ges. vom 20. März 1886. Reg.Bl. S. 85, Gaupp-Göz
S. 110, und unten § 194 Note 5.
6. Ueber Fehlen des passiven Wahlrechts bei Mitgliedern
der Wahlkommissionen und Urkundspersonen s. § 151 Abs. II
und III.
§ 147. Wählbarkeit jedes im Königreich
wohnenden Staatsbürgers. Annahme nur
einer Wahl zulässig.
Die Wahlmänner eines Kreises, eines Oberamts
oder einer Stadt sind in Ansehung der Person des
Abgeordneten nicht auf ihren Wahlbezirk beschränkt;
sie können auch einem anderswo im Königreiche wohnen-
den Staatsbürger ihre Stimme geben. Wer aber an
mehreren Orten gewählt worden ist, kann nur Eine der
auf ihn gefallenen Wahlen annehmen.
1. Statt „Wahlmänner“" muß es jetzt „Wähler“
heißen. »
2.§-147giltauchfürdieritterschaftlichenWahlen,Gaupp-
Göz S. 101 Note 2.
8 148. Ausschluß des Sohnes aus der
Ständeversammlung durch den Vater.
Tritt der Fall ein, daß Vater und Sohn zugleich
Mitglieder der Ständeversammlung werden, so wird,
wenn der Vater nicht aus eigener Entschließung zurück—
tritt, der Sohn durch denselben ausgeschlossen.
Gleichgültig ist, ob die Mitgliedschaft in der ersten oder
zweiten Kammer besteht; vgl. Gaupp-Göz S. 86.