Full text: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

148 V. U. 88 161, 162. 
2. Eine spätere Ergänzung einer bei der Eröffnung nicht 
vollständig besetzten Kammer ist unmöglich, weil nach Eröffnung 
des Landtags (§ 159) die Legitimation der neueintretenden 
Mitglieder bei der betreffenden — also besetzten — Kammer 
zu geschehen hat (§ 160 Abs. IV), eine nicht vollständig besetzte 
Kammer sich somit durch die Legitimation später eintretender 
Mitglieder ich ergänzen kann (Bitzer, „Regierung und Stände“ 
Stuttgart 1882, S. 187). 
3. Der 8 161 ist analog anzuwenden im Falle der nach— 
träglich eintretenden bleibenden Beschlußunfähigkeit, Gaupp— 
Göz S. 114. 
§ 162. Sitz= und Stimmordnung in den 
beiden Kammern. 
(I.) In der ersten Kammer nehmen die Prinzen 
des kgl. Hauses den ersten Platz ein; auf sie folgen 
die Standesherren, beide unter sich nach ihrem sonst 
bestehenden Range; sodann die übrigen erblichen und 
die auf Lebenszeit vom König ernannten Mitglieder, 
nach der Zeit ihrer Ernennung. 
(II.) In der zweiten Kammer sitzen die verschiedenen 
Klassen, woraus sie zusammengesetzt ist, in der § 187 an- 
gegebenen Ordnung; unter den Gliedern jeder einzelnen 
Klasse entscheidet, je nach Beschaffenheit derselben, das 
Amts= oder das Lebensalter, und unter den Geistlichen 
katholischer Konfession der Vorzug der Amtswürde. 
(III.) Die Abstimmungen geschehen nach der Sitz- 
ordnung, jedoch so, daß in der zweiten Kammer bei 
dem Stimmenaufrufe immer zwischen den vier ersten 
und den zwei übrigen Klassen gewechselt wird, bis jene 
erschöpft sind.