148 V. U. 88 161, 162.
2. Eine spätere Ergänzung einer bei der Eröffnung nicht
vollständig besetzten Kammer ist unmöglich, weil nach Eröffnung
des Landtags (§ 159) die Legitimation der neueintretenden
Mitglieder bei der betreffenden — also besetzten — Kammer
zu geschehen hat (§ 160 Abs. IV), eine nicht vollständig besetzte
Kammer sich somit durch die Legitimation später eintretender
Mitglieder ich ergänzen kann (Bitzer, „Regierung und Stände“
Stuttgart 1882, S. 187).
3. Der 8 161 ist analog anzuwenden im Falle der nach—
träglich eintretenden bleibenden Beschlußunfähigkeit, Gaupp—
Göz S. 114.
§ 162. Sitz= und Stimmordnung in den
beiden Kammern.
(I.) In der ersten Kammer nehmen die Prinzen
des kgl. Hauses den ersten Platz ein; auf sie folgen
die Standesherren, beide unter sich nach ihrem sonst
bestehenden Range; sodann die übrigen erblichen und
die auf Lebenszeit vom König ernannten Mitglieder,
nach der Zeit ihrer Ernennung.
(II.) In der zweiten Kammer sitzen die verschiedenen
Klassen, woraus sie zusammengesetzt ist, in der § 187 an-
gegebenen Ordnung; unter den Gliedern jeder einzelnen
Klasse entscheidet, je nach Beschaffenheit derselben, das
Amts= oder das Lebensalter, und unter den Geistlichen
katholischer Konfession der Vorzug der Amtswürde.
(III.) Die Abstimmungen geschehen nach der Sitz-
ordnung, jedoch so, daß in der zweiten Kammer bei
dem Stimmenaufrufe immer zwischen den vier ersten
und den zwei übrigen Klassen gewechselt wird, bis jene
erschöpft sind.