186 VII. Abschn. Gesetze, Verordnungen u. Verträge.
weder eine Rechtsverordnung oder eine Verwaltungsver—
ordnung sein. Viele Verfassungsurkunden (Preußen, Sach-
sen, Württemberg, Baden, Hessen usw.) geben dem Mo-
narchen allgemein das Recht, Ausführungsverordnungen zu
den Gesetzen zu erlassen. Es ist bestritten, ob unter diesen
Ausführungsverordnungen nur Verwaltungsverordnungen
oder auch Rechtsverordnungen zu verstehen sind.
Polizeiverordnungen sind allgemeine Anordnungen der
Polizeibehörden, welche gewisse Handlungen unter An-
drohung von Strafen gebieten oder verbieten. Sie können
von den Orts-- und Bezirkspolizeibehörden, sowie von den
Ministerien auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, die überall
in weitem Umfang gegeben ist, erlassen werden.
Notverordnungen sind Verordnungen, welche vom Mo-
narchen erlassen werden können, wenn ein dringender Not-
stand das sofortige Eingreifen der Gesetzgebung erfordert.
Dieses Recht ist dem Monarchen in den meisten Verfassungen,
in der Regel aber nur für Zeiten, wo der Landtag nicht
versammelt ist, zugesprochen. Die Notverordnungen heißen
auch provisorische (— vorläufige) Gesetze. Über Voraus-
setzung, Form, Dauer und Inhalt der Notverordnung geben
die Verfassungen regelmäßig besondere Bestimmungen. Die
Reichsverfassung kennt kein Notverordnungsrecht. Das Not-
verordnungsrecht des Monarchen ist jetzt durch die Reichs-
verfassung und die Reichsgesetzgebung wesentlich eingeschränkt
worden; denn in Rechtsverhältnisse, die auf Reichsrecht
beruhen, können die Einzelstaaten und ihre Regierungen
nur insoweit eingreifen, als eine reichsgesetzliche Ermäch-
tigung hiezu besteht. Wegen der Verhängung des Belage-
rungszustands s. § 18.
II. Die Feststellung des Gesetzesinhalts, Sank-
tion, Ausfertigung (Hromulgation) und derkündi-
gung (Hublikation) der Gesetze. Bei dem Prezesse,