Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

26 I. Abschnitt. Begriffe und Quellen des Staatsrechts. 
XIX. Tandeshoheit war im alten Deutschen Reich 
die zusammenfassende Bezeichnung für die Befugnisse der 
Landesherren gegenüber ihren Untertanen; sie war der 
Reichsgewalt untergeordnet, also nicht souverän. Doch hatten 
die Herrschaftsrechte des Reichs den größeren Ländern gegen- 
über keine praktische Bedeutung, da dem Reich die Macht zur 
Erzwingung seiner Anordnungen fehlte. 
# 3. Quellen des Staaterechts. Die Verfallungen. 
Die Quellen des Staatsrechts sind: 
I. Die Verfassungen. In den einzelnen deutschen 
Ländern bestanden schon zu den Zeiten des alten, 1806 
aufgelösten Reichs landständische Verfassungen; diese gaben 
aber nur einzelnen bevorrechtigten Ständen das Recht, bei 
der Ordnung der Landesangelegenheiten mitzuwirken. Wäh- 
rend der napoleonischen Zeit waren sie vielfach aufgehoben 
worden. Nach dem endgültigen Sturz Napoleons (1815) 
ward die Herstellung von Volksvertretungen eine der wich- 
tigsten politischen Forderungen des deutschen Volks. Zuerst 
erhielten die süddeutschen Staaten konstitutionelle Verfassun- 
gen, später auch die übrigen deutschen Staaten, mit Aus- 
nahme der beiden mecklenburgischen Großherzogtümer. Die 
Verfassungen der sechs größeren deutschen Staaten haben 
folgendes Datum, sind aber später vielfach abgeändert 
worden: 
1. Preußen: 31. Januar 1850. 
2. Bayern: 26. Mai 1818. 
3. Sachsen: 4. September 1831. 
4. Württemberg: 25. September 1819. 
5. Baden: 22. August 1818. 
6. Hessen: 17. Dezember 1820. 
Die Reichsverfassung trägt das Datum des 16. April 
1871.
	        
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