62 Kompet. der Einzelnrichter in Handelssachen.
Handelssachen sind gemäß Art. 56 des Ginf.-Ges.
zum allgem. d. HGB. besondere Handelsgerichte
gebildet, und die zu diesen Handelsgerichten gehö-
rigen Ansprüche sind nur dann, wenn die Klage in
der Hauptsache an Geld oder Geldeswerth nicht
über 150 fl. betrifft, bei dem einschlägigen Stadt-
oder Landgerichte nach Art. 64 Abs. 2 daselbst und
auch in diesem Falle nur unter der Voraussetzung
geltend zu machen, daß sich am Sitze dieses Ge-
richtes nicht zugleich das Handelsgericht befindet.
Nur ausnahmsweise ist also den Stadt= oder
Landgerichten auch in Bezug auf die zu den Han-
delsgerichten gehörigen Ansprüche, welche den Be-
trag von 150 fl. nicht übersteigen, eine Zuständig-
keit eingeräumt, und muß daher solche nach dem
Zwecke des Handelgesetzes der engsten Interpreta-
tion unterstellt werden.
Inhaltlich der Verhandlungen der Gesetzgebungs-
Ausschüsse und der Kammern des Landtages vom
Jahre 1861 über die Einführung des allg. d.
HGB. Bd. II S. 212 ist den Landgerichten oder
Stadtgerichten diese Kompetenz bloß deßhalb ein-
geräumt, um den Rechtsuchenden bei geringfüg-
igen oder sogenannten Bagatellsachen nicht eine
unverhältuißmäßige Erschwerung der Rechtsverfolg-
ung dadurch aufzubürden, daß sie sich an die sehr
entfernt liegenden Sitze der Handelsgerichte wen-
den müssen; und auch die Motive zum Eutwurfe
des Einf.-Ges. suchen diese ausnahmsweise eintre-
tende Zuständigkeit durch den unverhältnißmäßigen
Kostenaufwand, der bei der weiten Entfernung der
Handelsgerichte bezüglich der oft ganz geringfügigen
Sachen entstehen würde, zu rechtfertigen — Bd. 1
a. a. O. S. 74 Abs. 2.
Fällt daher dieses Motiv hinweg, was insbe-
sondere unter allen Umständen dann zutrifft, wenn
sich am Sitze des betreffenden Stadt= oder Land-