Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

62 Kompet. der Einzelnrichter in Handelssachen. 
Handelssachen sind gemäß Art. 56 des Ginf.-Ges. 
zum allgem. d. HGB. besondere Handelsgerichte 
gebildet, und die zu diesen Handelsgerichten gehö- 
rigen Ansprüche sind nur dann, wenn die Klage in 
der Hauptsache an Geld oder Geldeswerth nicht 
über 150 fl. betrifft, bei dem einschlägigen Stadt- 
oder Landgerichte nach Art. 64 Abs. 2 daselbst und 
auch in diesem Falle nur unter der Voraussetzung 
geltend zu machen, daß sich am Sitze dieses Ge- 
richtes nicht zugleich das Handelsgericht befindet. 
Nur ausnahmsweise ist also den Stadt= oder 
Landgerichten auch in Bezug auf die zu den Han- 
delsgerichten gehörigen Ansprüche, welche den Be- 
trag von 150 fl. nicht übersteigen, eine Zuständig- 
keit eingeräumt, und muß daher solche nach dem 
Zwecke des Handelgesetzes der engsten Interpreta- 
tion unterstellt werden. 
Inhaltlich der Verhandlungen der Gesetzgebungs- 
Ausschüsse und der Kammern des Landtages vom 
Jahre 1861 über die Einführung des allg. d. 
HGB. Bd. II S. 212 ist den Landgerichten oder 
Stadtgerichten diese Kompetenz bloß deßhalb ein- 
geräumt, um den Rechtsuchenden bei geringfüg- 
igen oder sogenannten Bagatellsachen nicht eine 
unverhältuißmäßige Erschwerung der Rechtsverfolg- 
ung dadurch aufzubürden, daß sie sich an die sehr 
entfernt liegenden Sitze der Handelsgerichte wen- 
den müssen; und auch die Motive zum Eutwurfe 
des Einf.-Ges. suchen diese ausnahmsweise eintre- 
tende Zuständigkeit durch den unverhältnißmäßigen 
Kostenaufwand, der bei der weiten Entfernung der 
Handelsgerichte bezüglich der oft ganz geringfügigen 
Sachen entstehen würde, zu rechtfertigen — Bd. 1 
a. a. O. S. 74 Abs. 2. 
Fällt daher dieses Motiv hinweg, was insbe- 
sondere unter allen Umständen dann zutrifft, wenn 
sich am Sitze des betreffenden Stadt= oder Land-