Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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eseh-  und  Verordnungs-Blatt

für  den

VBolksstaat  Bayern.

Nr.  82.

München,  den  2.  Dezember  1918.
Inhalt:

Verojiduung  vom  26.  November  1918  über  die  Zulassung  der  Kraftwagenunternehmungen.  —  Bekanntmachung
vom  23.  November  1918,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transportordnung.

Verordnung
über  die  Zulassung  der  Kraftwagenunternehmungen.

Die  Regierung  des  Volksstaates  Bayern  verordnet,  was  folgt:

81.

Wer  über  die  Grenzen  eines  Gemeindebezirkes  hinaus  die  Beförderung  von  Personen
oder  Sachen  mit  Kraftfahrzeugen  auf  bestimmten  Strecken  gegen  Entgelt  betreiben  will
(Unternehmer  von  Kraftfahrzeugbetrieben),  bedarf  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums
für  Verkehrsangelegenheiten,  welches  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  des  Innern
entscheidet.

§  2.

Die  Genehmigung  wird  nur  erteilt,  wenn  nach  der  Persönlichkeit  des  Unternehmers
und  nach  der  Beschaffenheit  des  Unternehmens  Gewähr  für  die  Sicherheit  und  Leistungsfähigkeit
  des  Betriebs  geboten  ist  und  das  Unternehmen  öffentlichen  Interessen  nicht
zuwiderläuft.

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