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eseh- und Verordnungs-Blatt
für den
VBolksstaat Bayern.
Nr. 82.
München, den 2. Dezember 1918.
Inhalt:
Verojiduung vom 26. November 1918 über die Zulassung der Kraftwagenunternehmungen. — Bekanntmachung
vom 23. November 1918, betreffend Anderung der Militär-Transportordnung.
Verordnung
über die Zulassung der Kraftwagenunternehmungen.
Die Regierung des Volksstaates Bayern verordnet, was folgt:
81.
Wer über die Grenzen eines Gemeindebezirkes hinaus die Beförderung von Personen
oder Sachen mit Kraftfahrzeugen auf bestimmten Strecken gegen Entgelt betreiben will
(Unternehmer von Kraftfahrzeugbetrieben), bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums
für Verkehrsangelegenheiten, welches im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern
entscheidet.
§ 2.
Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn nach der Persönlichkeit des Unternehmers
und nach der Beschaffenheit des Unternehmens Gewähr für die Sicherheit und Leistungsfähigkeit
des Betriebs geboten ist und das Unternehmen öffentlichen Interessen nicht
zuwiderläuft.
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