25. Juli 2 151
10. Die Königliche Regierung wird, sofern dies nicht schon
in dieser Note geschehen ist, die k. und k. Regierung von der
Durchführung der in den vorstehenden Punkten enthaltenen
Massnahmen in Kenntnis setzen, sobald eine dieser Massregeln
angeordnet und durchgeführt wird.
Die Königlich Serbische Regierung glaubt, dass es im
gemeinsamen Interesse liegt, die Lösung dieser Angelegenheit
nicht zu überstürzen und ist daher, falls sich die k. und k. Re-
gierung durch diese Antwort nicht für befriedigt erachten sollte,
wie immer bereit, eine friedliche Lösung anzunehmen, sei es
durch Uebertragung der Entscheidung dieser Frage an das
Internationale Gericht im Haag, sei es durch Ueberlassung der
Entscheidung an die Grossmächte, welche an der Ausarbeitung
der von der serbischen Regierung am 18./31. März 1909 ab-
gegebenen Erklärung mitgewirkt haben.?)
Der österreichisch-ungarische Gesandte in Belgrad, Freiherr
von Giesl, an den serbischen Ministerpräsidenten und
Minister des Aeusseren, Paschitch.
Serbisches Blaubuch Nr. 40.
Belgrad.
Da die Frist, die in der von mir im Namen meiner Re-
gierung Seiner Exzellenz Herrn Patschu vorgestern, Donners-
tag um 6 Uhr Nachmittag überreichten Note festgesetzt war,
abgelaufen ist und ich keine befriedigende Antwort erhalten
habe, beehre ich mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, dass ich
heute Abend Belgrad mit dem Personal der k. undk. Gesandt-
schaft verlassen weerde.
Der Schutz der k. und k. Gesandtschaft mit allem was zu
ihr gehört, mit ihren Annexen und Archiven, wie auch der
Schutz der österreichischen Interessen und Untertanen werden
der kaiserlich deutschen Gesandtschaft anvertraut.
Die Kanzler Ferdinand Jovanowitsch und Milan Meko-
witsch, die in Belgrad bleiben, werden der kaiserlich deutschen
Gesandtschaft zugeteilt.
Rb. Nr. 34. ?) In dieser Schlusswendung ist die wiederholt von
Sasonow vertretene Auffassung wieder zu erkennen.
Der Dreiverband erklärte, dass Serbien die Note der öster-
reichisch-ungarischen Regierung so gut wie vollständig angenommen
habe. Aus dem obenstehenden Dokument geht ohne weiteres hervor,
dass Serbien von den 10 Forderungen nur eine (Punkt 8) annahm, die
andern zum Teil ablehnte oder auch sehr wesentlich abänderte oder
wichtige Vorbehalte daran knüpfte.
Freiherr von
Giesl erklärt
die Antwort für
ungenügend
und zeigt der
serbischen Re-
cierung den
Bruch der di-
plomatischen
Beziehungen
an.