Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

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1893.

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Der  Zuständigkeit  der  Ephoren  (Superintendenten)  unterliegen  die  nachfolgenden
Angelegenheiten:
a.  Alles  was  sich  auf  die  Predigt,  Sakramentsverwaltung,  Verrichtung  der  Amts-*i#:



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handlungen,  die  Ausübung  der  Seelsorge  seitens  der  Geistlichen  des  Ephoral,
bezirks  bezieht;

Urlanbsertheilungen,  Anordnung  der  Vertretung  in  Behinderungsfällen  der
Geistlichen;

Anhören  der  Probepredigt  bei  Anstellungen  und  Entgegennahme  der  Erklärungen
  der  Kirchen-  und  Schulvorslände  in  Ausübung  des  ihnen  zustehenden
  votum  negativum;  Uebergabe  des  Pfarrarchivs  bei  Personalwechsel  in
den  Pfarrstellen,  sowie  Einführung  der  Pfarrer  in  Vertrelung  des  Generalsuperintendenten
  im  Fall  der  Behinderung  desselben.

Beaufsichtigung  der  Geistlichen  in  ihrer  Amtsführung  und  in  ihrem  Wandel

(Unangemeldete  Visitationen  und  Berichte  über  dirselben);  Konferenzen,  Lesezirkel,
  Disciplinarangelegenheiten;

die  Erstattung  der  Ephoralberichte;  die  kirchliche  Statistik.  Anordnung,

Einsammlung  und  Weiterbeförderung  der  kirchlichen  Kollekten;

kirchliche  Vereinsangelegenheiten,  insbesondere  die  Aufgaben  der  christlichen
Liebesthätigkeit,  die  kirchliche  Armenpflege;

die  Kreisschulinspektion,  dafern  ihnen  dieselbe  übertragen  ist,  mit  den  dazu
gehörigen  Berichten  und  der  Urlaubsertheilung  an  die  Volksschullehrer  bis
zu  14  Tagen.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  4.  August  1893.

(L.  S.)  Günther,  Fürst  zu  Schwarzburg.
von  Starck.