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1893.
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Der Zuständigkeit der Ephoren (Superintendenten) unterliegen die nachfolgenden
Angelegenheiten:
a. Alles was sich auf die Predigt, Sakramentsverwaltung, Verrichtung der Amts-*i#:
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handlungen, die Ausübung der Seelsorge seitens der Geistlichen des Ephoral,
bezirks bezieht;
Urlanbsertheilungen, Anordnung der Vertretung in Behinderungsfällen der
Geistlichen;
Anhören der Probepredigt bei Anstellungen und Entgegennahme der Erklärungen
der Kirchen- und Schulvorslände in Ausübung des ihnen zustehenden
votum negativum; Uebergabe des Pfarrarchivs bei Personalwechsel in
den Pfarrstellen, sowie Einführung der Pfarrer in Vertrelung des Generalsuperintendenten
im Fall der Behinderung desselben.
Beaufsichtigung der Geistlichen in ihrer Amtsführung und in ihrem Wandel
(Unangemeldete Visitationen und Berichte über dirselben); Konferenzen, Lesezirkel,
Disciplinarangelegenheiten;
die Erstattung der Ephoralberichte; die kirchliche Statistik. Anordnung,
Einsammlung und Weiterbeförderung der kirchlichen Kollekten;
kirchliche Vereinsangelegenheiten, insbesondere die Aufgaben der christlichen
Liebesthätigkeit, die kirchliche Armenpflege;
die Kreisschulinspektion, dafern ihnen dieselbe übertragen ist, mit den dazu
gehörigen Berichten und der Urlaubsertheilung an die Volksschullehrer bis
zu 14 Tagen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 4. August 1893.
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg.
von Starck.